Ein Häuschen mit Garten - wer zahlt?

Welcher Mieter wünscht sich nicht einen Garten zur Mitbenutzung? Besonders junge Familien profitieren von einer kleinen Spielfläche direkt vor der Tür. 
Aber wann darf der Garten vor der Wohnung mitgenutzt werden? Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass bei Mietwohnungen eine Vereinbarung im Mietvertrag, laut der die Überlassung zur Nutzung festgehalten wurde, ausreichend ist (AZ: 316 S 77/99). Bei Einfamilienhäusern reicht es laut Oberlandesgericht Köln aus, wenn die Nutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde (AZ: 19 U 132/93).

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  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Pflege des Gartens als Mieterpflicht

Der Deutsche Mieterbund leitet aus den Urteilen diverser Gerichte eine weite Spanne von Mieterrechten in ihren Gärten ab, die Mieter sind ziemlich frei in der Gestaltung und Nutzung der Grünflächen. Sowohl der Anbau und die Ernte von Obst und Gemüse als auch der Aufbau eines Planschbeckens oder einer Hundehütte, die Anlage von Komposthaufen und Gemüsebeete oder sogar eines kleinen Teiches gehören nach Urteilen des Landgerichts Lüneburg (AZ: 14 S 61/92) bzw. des Landgerichts Regensburg (AZ: S 320/83) zu den Möglichkeiten eines Mieters. 
Lediglich einer Verwahrlosung des Gartens hat der Mieter vorzubeugen. Die Auswahl der Blumen und Pflanzen und die Art und Weise der Pflege wiederum liegen beim Mieter, genauso wie die Gestaltung der Unkrautvernichtungsmaßnahmen und die Häufigkeit des Rasenmähens.  
Was fällt nun aber wirklich in den Zuständigkeitsbereich des Mieters? Grundsätzlich ist nämlich der Vermieter zur Instandhaltung des Gartens verpflichtet, der dies wiederum an Firmen oder den eigenen Hausmeister delegiert. 
Bei einer Mitbenutzung des Gartens vereinbaren viele Vermieter mit ihren Mietern die Pflege des Gartens als Mieterpflicht. Dies darf laut Deutschem Mieterbund aber keineswegs leichtere Tätigkeiten wie zum Beispiel Rasenmähen, Unkrautjäten und Laubfegen übersteigen. Größere Arbeiten wie Gehölze beschneiden, den Rasen zu vertikutieren oder einen Teich von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs zu säubern, können nicht auf den Mieter abgewälzt werden, genausowenig die Reinigung der Terrasse mit einem Hochdruckreiniger. All dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters. 
Das Landgerichts Hamburg (AZ: 16 S 148/88) betrachtet die Umlage der Kosten für den Garten als Nebenkosten auf die Mieter als rechtmäßig. Allerdings dürfen laut Mieterbund nur die laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kosten berechnet werden, beispielsweise der Aufwand für die Pflege von Gartenflächen und die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Anschaffungskosten und Kosten für eine Neugestaltung des Gartens sind Vermietersache, genauso die Kosten für neue Gartengeräte (Landgericht Potsdam AZ: 11 S 81/01). 
Bei der Umlage der Kosten ist nicht relevant ob die Mieter die Flächen nutzen dürfen. Selbst bei ausdrücklicher Untersagung der Gartenmitbenutzung müssen Mieter die Pflegekosten für die Grünfläche zahlen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: VIII ZR 135/03).   


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