Der Pachtvertrag ist einem Mietverhältnis ähnlich. Es ist ein gegenseitiger Vertrag, der den Verpächter verpflichtet, dem Pächter den verpachteten Gegenstand zu überlassen. Im Gegenzug muss dieser eine Pacht in vorher festgelegter Höhe entrichten. Der Unterschied zu einem regulären Mietvertrag besteht darin, dass nicht nur ein Grundstück überlassen wird, sondern auch das Recht, die auf dem Grundstück erwirtschafteten Produkte zu nutzen. Genaue Regelungen für Pachtverträge sind in §§ 585 BGB ff. festgeschrieben. Am geläufigsten sind Pachtverträge für Land, Gaststätten oder Kleingärten. Bei der Landpacht darf der Pächter die Erträge behalten, ist aber umgekehrt dazu verpflichtet, den landwirtschaftlichen Betrieb am Laufen zu halten und die Flächen nicht brachliegen zu lassen. Genauso verhält es sich bei der Kleingartenpacht. Hier ist der Pächter häufig dazu verpflichtet, den Kleingarten ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Bei der Gaststättenpacht liegt die Besonderheit darin, dass oft das gesamte Inventar mitverpachtet wird.
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Jetzt loslegenWas ist ein Pachtvertrag?
Es gibt die Möglichkeit, sowohl einen befristeten als auch einen unbefristeten Pachtvertrag abzuschließen. Wenn der Pachtvertrag mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren geschlossen wurde, kann jede Partei eine Fortsetzung des Pachtvertrags bei der anderen Seite beantragen. Reagiert die andere Seite binnen drei Monaten nicht auf die schriftliche Anfrage, verwandelt sich der Pachtvertrag ohne Zutun in einen Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit (§ 594 BGB). Jedoch muss in der Anfrage auf Verlängerung auf die Folge der Nichtbeachtung hingewiesen werden. Ein Pachtvertrag kann, wenn nicht anders vereinbart, spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres gekündigt werden. Dies bedeutet zwei Jahre Kündigungsfrist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pachtverträge auf Lebenszeit. Außerordentliche Kündigungsgründe sind zum Beispiel die Berufsunfähigkeit des Pächters, der Tod des Pächters oder Härtefälle. Härtefälle können beispielsweise eine nicht erlaubte Unterverpachtung oder eine vertragswidrige Nutzungsänderung sein und bedingen eine fristlose Kündigung. Für den Pächter ist außerdem interessant, dass der Pachtvertrag selbst bei Verpächterwechsel weiterhin Gültigkeit besitzt.