Umzugskostenpauschale – Den Umzug von der Steuer absetzen

Der Begriff der Umzugskostenpauschale lässt sich auf zweierlei Arten und Weisen interpretieren. Zum einen kann damit der Pauschalpreis eines Umzugsunternehmens gemeint sein, in den meisten Fällen handelt es sich jedoch um einen Terminus aus dem Steuerrecht. Wie es der Name schon sagt, ersetzt die Umzugskostenpauschale die einzelne Ansetzung tatsächlich entstandener Umzugskosten. Steuerzahler und die zuständigen Behörden sparen auf diese Weise wertvolle Zeit.

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Wer darf die Umzugskostenpauschale nutzen?

Die Ansetzung der Umzugskostenpauschale ist an genaue Regeln gebunden. So muss zunächst einmal der Lebensmittelpunkt an den neuen Wohnort verlegt werden und eine doppelte Haushaltsführung unterbleiben. Darüber hinaus ist entscheidend, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt ist oder es sich um eine außergewöhnliche Belastung durch Krankheit oder Behinderung handelt.

Von einem Umzug aus beruflichen Gründen spricht man dann, wenn eine neue Arbeitsstelle angetreten wird oder sich der tägliche Arbeitsweg um mehr als eine Stunde verkürzt. Zudem können auch Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Werbungskosten die Umzugskostenpauschale geltend machen.

Die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Absetzung eines Umzugs bzw. die Umzugskostenpauschale ist im Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten geregelt.

Wie funktioniert die Umzugskostenpauschale?

Die Umzugskostenpauschale tritt keineswegs immer an die Stelle der Einzelansetzung. Vielmehr können hier die so genannten "sonstigen Kosten" zusammengefasst werden. Mit anderen Worten fallen die Transportkosten, die Reisekosten oder auch die Maklergebühren und die Kosten für doppelte Mietzahlungen oder zusätzliche Aufwendungen für Verpflegung nicht in die Umzugskostenpauschale. Fallen indes Kosten für den Ab- oder Aufbau von Möbeln, die Ummeldung eines Telefonanschlusses oder das Umschreiben des Personalausweises an, so ist die Umzugskostenpauschale ansetzbar.

Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale?

Die Höhe der Umzugskostenpauschale variiert von Jahr zu Jahr. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurde hierzu ein eigenes Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011 an die jeweiligen Länder geschickt. Für Kinder und deren umzugsbedingte zusätzliche Unterrichtung dürfen ab August 2013, 1.752 Euro angesetzt werden, für verheiratete Paare gelten 1.390 Euro und für ledige Personen 695 Euro.

Wer höhere Kosten als die Umzugskostenpauschale nachweisen kann, sollte diese unbedingt einzeln angeben. In manchen Fällen geben die Finanzämter den Anträgen statt und ermöglichen eine noch weitreichendere Steuerersparnis.



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