Anders als bei einem Mietvertrag für Wohnraum sind die Parteien beim Abschluss eines Gewerbemietvertrags weitestgehend frei bei der Gestaltung. Die Vorschriften des sozialen Mietrechts beispielsweise finden bei einem Mietvertrag für ein Gewerbe keine Anwendung. Deshalb sollten sich Mieter wie Vermieter ausreichend Zeit nehmen, um den Gewerbemietvertrag zu prüfen. Sie sollten nichts unterschreiben, was ihnen später zum Verhängnis werden könnte.
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Jetzt loslegenAbschluss eines Gewerbemietvertrags
Ein Gewerbemietvertrag liegt dann vor, wenn der Raum zu geschäftlichen Zwecken angemietet wird, wie zum Beispiel bei Büros, Lagerhallen, Läden, Praxisräumen, Werkstätten etc. Eine Mietwohnung lässt sich ebenfalls teilgewerblich nutzen, und zwar mit einem Raumanteil von bis zu 50 Prozent. Genaue Angaben zum Mietrecht finden sich in §§ 335 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. §§ 535 bis 580a gelten nicht für den Mietvertrag für ein Gewerbe, sondern nur für Wohnraummietverträge. Einige davon sind allerdings nach § 578a entsprechend anwendbar.
- Die Vertragsdauer sollte im Vertrag stehen.
- Die Vertragsparteien sollten klar geregelt sein.
- Wesentliche Vertragsbestandteile sind unter anderem: Mietobjekt, Mietzweck, Mietzeit und Mietzins.
- Soll der Vertrag länger als ein Jahr wirken, besteht die gesetzliche Pflicht, den Vertrag schriftlich festzuhalten.
- Die künftige Nutzung sollte ausreichend beschrieben sein. Der Mietzweck muss im Mietvertrag stehen (zum Beispiel „Einzelhandel mit Schokolade und Gebäck“).
- Mietzins und Nebenkosten sollten eindeutig festgelegt sein.
- Beim Mietvertrag für ein Gewerbe gibt es mehrere Formen der Mietanpassung. Neben Fest- und Staffelmiete gibt es noch die sogenannte Umsatzmiete. Sie setzt sich aus der Grundmiete und einem bestimmten prozentualen Anteil des Umsatzes zusammen. Deshalb muss in diesem Fall der Umsatzbegriff im Gewerbemietvertrag klar definiert werden.
- Üblich für den Mietvertrag für ein Gewerbe ist eine Mietkaution. Eine Bankbürgschaft ist aber meist günstiger. Eine Verzinsung muss ausdrücklich vereinbart werden, hierzu gibt es keine gesetzlichen Regelungen.
- Es besteht die Möglichkeit, den Gewerbemietvertrag nach vorheriger Festlegung mit einem Ersatzmieter fortzuführen. Der Ersatzmieter ist der Rechtsnachfolger des Mieters.
- Das Kündigungsrecht gilt meist nur für unbefristete Mietverträge. Nach § 580a Absatz 2 BGB muss zum Ablauf des nächsten Quartals spätestens am dritten Werktag des laufenden
- Eine Klausel zum Konkurrenzschutz sollte unbedingt in den Gewerbemietvertrag aufgenommen werden.
- Instandhaltung und -setzung sollten klar geregelt sein.