Betriebskostenabrechnung

Betriebskosten werden auch als Nebenkosten bezeichnet und stellen einen Zusatz zur normalen Miete dar. Grundsätzlich wird eine vom Vermieter berechnete Pauschale zusätzlich zum Mietzins für die angemietete Wohnfläche gezahlt. Einmal im Jahr wird eine Betriebskostenabrechnung erstellt, die der Mieter erhält. Sie beinhaltet den tatsächlichen Verbrauch beziehungsweise die umgelegte Summe verschiedener Kostenpunkte. In der Folge kann es sein, dass der Mieter eine gewisse Nachzahlung leisten muss, nämlich dann, wenn die entstandenen Kosten höher waren, als die geleisteten Vorauszahlungen. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass der Mieter nach der Betriebskostenabrechnung eine Rückzahlung erhält. Die Betriebskosten werden in sogenannte kalte und warme Betriebskosten unterteilt. Die warmen Betriebskosten bezeichnen den Aufwand für Heizung und Warmwasser, soweit dies nicht, wie z. B. im Falle einer Gasetagenheizung, mit dem Mieter direkt abgerechnet wird. Alle anderen Nebenkosten werden als kalte Nebenkosten bezeichnet.

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Welche Betriebskosten dürfen abgerechnet werden?

Zunächst dürfen nur solche Betriebskosten abgerechnet werden, die auch wirksam im Mietvertrag vereinbart wurden. Laut der Betriebskostenverordnung gehören hierzu neben den Heizkosten die Grundsteuer, Wasser- bzw. Abwasserkosten, die Kosten für den Fahrstuhlbetrieb, für Straßenreinigung und Müllabfuhr, die Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, für Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart, Breitbandkabel oder Gemeinschaftsantenne sowie sonstige Kosten wie beispielsweise den Betrieb einer Sauna. Diese Kosten werden dann mittels eines Verteilerschlüssels auf die Mietparteien umgelegt, in der Regel nach Wohnfläche. Für den Wasserverbrauch kann auch eine verbrauchsgenaue Abrechnung mittels Wasseruhren erfolgen.

Bei Zweifeln an der Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter muss zunächst innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Verbrauchsjahres eine Betriebskostenabrechnung erstellt haben. Der Abrechnungszeitraum muss dabei nicht immer einem Kalenderjahr entsprechen. Erstellt der Vermieter in diesem Zeitraum keine Nebenkostenabrechnung, kann er grundsätzlich keine Forderungen mehr gegen den Mieter richten. Um Fehler in der Abrechnung schnell aufzudecken, empfiehlt sich zunächst ein Abgleich mit der letzten Betriebskostenabrechnung sowie ein Blick in den Mietvertrag, in dem die abrechenbaren Kosten aufgeführt sein müssen. Dann sollten die Betriebskosten anhand der bewohnten Quadratmeter ausgerechnet werden, sodass möglicherweise auch Vergleichswerte vom örtlichen Mieterbund herangezogen werden können. Zudem kann der Mieter auch Rechnungen beim Vermieter einsehen. Ist es dem Mieter nicht zuzumuten, dies beim Vermieter vorzunehmen, kann er auch Kopien per Post verlangen. Solange der Vermieter dem nicht nachkommt, ist der Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet.


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