Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts lebten allein im Jahr 2013 rund 28 Prozent aller 40 Millionen deutschen Privathaushalte im eigenen Einfamilienhaus. Mit dem Hausrecht über die eigenen Besitzungen kommen auf viele Haus- und Grundbesitzer jedoch nicht nur Freuden, sondern auch Sorgen zu. Beispielsweise dann, wenn die Hoheitsrechte der eigenen vier Wände missachtet werden. Das Strafgesetzbuch spricht hier vom sogenannten Hausfriedensbruch (§ 123). Dieser Tatbestand wird erfüllt, wenn in die Wohnung, das befriedete Besitztum oder in die Geschäftsräume eines anderen sowie in zum öffentlichen Dienst gehörende abgeschlossene Räume widerrechtlich eingedrungen wird. Verweilt der jeweilige Täter ohne jegliche Befugnis in besagten Räumen und entfernt sich auch nach Aufforderung des Berechtigten nicht daraus, so fällt dies ebenfalls unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr beziehungsweise mit einer Geldstrafe geahndet werden. Allerdings wird der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nur auf Antrag verfolgt.

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Schwerer Hausfriedensbruch

Neben dem Hausfriedensbruch befasst sich die Rechtsprechung beziehungsweise das Strafgesetzbuch noch mit dem sogenannten schweren Hausfriedensbruch (§ 124). Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn sich eine Ansammlung von Menschen zusammenrottet und in die Wohnung, in das befriedete Besitztum oder in die Geschäftsräume eines anderen beziehungsweise in abgeschlossene Räumlichkeiten des öffentlichen Dienstes widerrechtlich in der Absicht eindringt, mit vereinten Kräften Gewalt gegen Sachgegenstände oder Personen auszuüben. Dieses Vergehen kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Das Hausrecht als Grundrecht des Mieters

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs lässt sich jedoch nicht nur auf die rechtlichen Besitzer einer Immobilie oder eines befriedeten Besitztums anwenden, sondern auch auf die Mieter einer Wohnung beziehungsweise eines Hauses. Auch in diesem Fall gilt: Das Hausrecht am gemieteten Objekt hat ausschließlich der jeweilige Mieter. So darf er beispielsweise auch bestimmen, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Des Weiteren darf er Dritte daran hindern, seinen eigenen Wohnraum zu betreten. Hausfriedensbruch kann daher laut dem Deutschen Mieterbund auch der Vermieter, der Hausverwalter oder der Hausmeister begehen, sofern er sich nicht an die gültige Gesetzgebung in puncto Hausrecht hält und den Wohnraum ohne Einwilligung des jeweiligen Mieters betritt.


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