Zeitmietvertrag: Befristetes Mietverhältnis bedarf einiger Voraussetzungen

Von einem Zeitmietvertrag wird gesprochen, wenn ein Mietvertrag lediglich für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wird. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 575 Bürgerliches Gesetzbuch. Demnach müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit ein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden darf: Immer dann, wenn der Vermieter nach dem Ende der Mietdauer die Wohnräume selbst nutzen möchte, diese Angehörigen seines Haushalts oder Familienangehörigen überlassen will, eine Beseitigung, Veränderung oder Instandsetzung der Räume plant, dies jedoch durch ein bestehendes Mietverhältnis erschwert würde, oder wenn die Wohnung an jemanden vermietet werden soll, der zur Dienstleistung verpflichtet ist, kann ein Zeitmietvertrag geschlossen werden. Wer einen Umzug plant, sollte sich gut überlegen, ob ein solcher Zeitmietvertrag mit den eigenen Zukunftsplänen vereinbar ist.

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Zeitmietvertrag – Anforderungen an den Mietvertrag

Wird ein Zeitmietvertrag geschlossen, darf der Vermieter jedoch nicht einfach nur die im Gesetzestext beschriebenen Möglichkeiten kopieren oder verallgemeinert in den Mietvertrag übernehmen. Vielmehr muss in einem Zeitmietvertrag der Grund der Befristung konkret aufgeführt werden. So ist beispielsweise die Angabe „wegen Eigenbedarf“ nicht ausreichend, sondern sollte weiter spezifiziert werden. Ein möglicher Grund wäre etwa, dass eines der Kinder des Vermieters am vereinbarten Endtermin des Mietverhältnisses sein Studium in dieser Stadt beginnen wird und daher die Wohnung nutzen will. Des Weiteren darf der Grund für die Befristung nach Abschluss des Zeitmietvertrages nicht mehr geändert werden. Ist also im Vertrag angegeben, dass die Wohnung für Familienangehörige benötigt wird, kann dies nicht durch eine „umfangreiche Sanierung“ ersetzt werden.

Was passiert, wenn der Befristungsgrund entfällt?

Noch vor Ablauf der Befristung, frühestens jedoch vier Monate vorher, kann der Mieter beim Vermieter in Erfahrung bringen, ob der Befristungsgrund noch Bestand hat. Sollten Mieter also länger dort wohnen bleiben wollen, müssen sie selbst aktiv werden. Ist der Befristungsgrund entfallen, haben Mieter zwei Möglichkeiten. Sie können entweder eine unbefristete Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen oder mit Ablauf der Mietfrist ausziehen.

Vorzeitiger Auszug bei einem Zeitmietvertrag

Wenn ein Zeitmietvertrag geschlossen wurde, Mieter jedoch einen Umzug planen, stellt sich die Frage, ob und wie man aus einem solchen befristeten Vertrag vorzeitig herauskommt. Grundsätzlich besteht für Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei einem Zeitmietvertrag dürfen jedoch weder Mieter noch Vermieter den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer ordentlich kündigen. Einen Ausweg bietet in diesem Fall die außerordentliche Kündigung, für die jedoch ein spezieller Grund vorliegen muss. Alternativ können Mieter für die restliche Mietzeit einen Nachmieter als Ersatz suchen. Vermieter können einen Nachmieter allerdings ablehnen, wenn dieser entweder persönlich nicht akzeptabel oder nicht solvent ist. Darüber hinaus muss der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an einem vorzeitigen Ende des Zeitmietvertrages nachweisen können.


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