Mieterselbstauskunft

Die meisten Vermieter verlangen von Neu-Mietern eine sogenannte Mieterselbstauskunft. Im Rahmen dieser Selbstauskunft muss der Mieter einige Fragen bezüglich seiner wirtschaftlichen, familiären und persönlichen Situation beantworten. Grund hierfür ist das berechtigte Interesse eines Vermieters, relevante Informationen über seinen künftigen Mieter zu erhalten, bevor er mit diesem einen rechtlich bindenden Vertrag schließt. Dies ist vor allem wichtig, um auszuschließen, dass der Mieter von vornherein nicht zahlungsfähig ist. Häufig hat der Vermieter einen entsprechenden Vordruck, den er dem Mieter aushändigt, sodass dieser die Mieterselbstauskunft den Bewerbungsunterlagen beifügen kann. Vorgefertigte Formulare gibt es aber auch im Internet als kostenlosen Download.

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Was wird bei der Selbstauskunft abgefragt?

Im Rahmen der Mieterselbstauskunft sind neben persönlichen Angaben wie Name, Alter, Familienstand, bisheriger Wohnort und Personalausweisnummer vor allem auch Informationen zur wirtschaftlichen Situation des potenziellen Mieters ausschlaggebend. So muss die Mieterselbstauskunft in der Regel Angaben zum ausgeübten Beruf, zum aktuellen Arbeitgeber und zur Beschäftigungsart enthalten – hierbei ist vor allem wichtig, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Relevant ist auch die Angabe über das Einkommen des Interessenten. In vielen Fällen wird die Frage gestellt, ob bereits einmal eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, der Mieter sich in einer Privatinsolvenz befindet oder ob bereits einmal eine Arbeitslosigkeit vorlag. Hinzu kommen Angaben zur familiären Situation wie Familienstand, Kinder und die Anzahl der in das Mietobjekt einziehenden Personen. Ebenfalls von Interesse ist für viele Vermieter, ob der Mieter Mitglied in einem Mieterverein ist.

Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Mieterselbstauskunft?

Grundsätzlich hat der Vermieter keinen gesetzlichen Anspruch auf Beantwortung aller Fragen im Rahmen der Selbstauskunft durch den Mieter. In jedem Fall müssen jedoch Angaben gemacht werden, die die Hauptleistungspflicht des Mieters im Rahmen des geplanten Vertrags betreffen. Die Hauptleistungspflicht des Mieters bestünde hier in der Zahlung des vereinbarten Mietzinses, sodass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beschäftigung und dem Verdienst eines potenziellen Mieters hat. Über das berechtigte Interesse hinaus ist niemand dazu verpflichtet, eine Mieterselbstauskunft gegenüber einem Vermieter abzugeben. Jedoch kann sich jeder Vermieter aufgrund der Vertragsautonomie seinen Mietvertragspartner frei auswählen. Das bedeutet, dass er nicht dazu verpflichtet ist, mit einem bestimmten Mieter einen Vertrag zu schließen. Verweigert ein Interessent die Abgabe der vom Vermieter geforderten Mieterselbstauskunft, hat dieser oftmals keine Chance auf Abschluss des Mietvertrags.


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