Mietaufhebungsvertag: Vereinbarungen schriftlich festhalten

Es ist nicht selten der Fall, dass ein Mieter aus einem bestehenden Mietverhältnis aussteigen möchte. Wird damit die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder das Vertragsende nicht abgewartet, kann dieser Schritt Probleme mit sich bringen und sogar juristische Konsequenzen haben. Wenn der Mieter aus einem bestehenden Mietverhältnis vorzeitig aussteigen möchte, ist es zu empfehlen, einen Mietaufhebungsvertrag mit dem Vermieter zu schließen. Das Aufsetzen eines solchen Vertrages dient einzig und allein der Absicherung: Im Falle einer juristischen Auseinandersetzung gilt der Aufhebungsvertrag als Beweisstück und daher ist besonders darauf zu achten, dass eine Angabe des Beendigungszeitpunkts im Vertrag vermerkt ist.

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Haustürgeschäfte

Nicht nur Mieter möchten manchmal einen Vertrag frühzeitig beenden, dies kann auch vonseiten des Vermieters gewünscht sein. Auch der Vermieter strebt in diesem Fall meist ein unkompliziertes und zügiges Verfahren an. Er kann beispielsweise versuchen, den Mieter mit einer Ablösungssumme oder der Übernahme von Renovierungskosten, welche laut Mietvertrag der Mieter zu tragen hätte, zu überzeugen. Kommt der Vermieter unangemeldet in die Wohnung des Mieters, um einen Mietaufhebungsvertrag schriftlich festzuhalten, kann dies dazu führen, dass sich der Mieter vom Vermieter übervorteilt fühlt und die Entscheidung zur Unterzeichnung des Vertrags im Nachhinein bereut. In dieser Situation können der Vertrag und die Vorgehensweise des Vermieters angefochten werden. Die Rechtsprechung hat dem in Vergangenheit wiederholt stattgegeben. Der Mietaufhebungsvertrag wurde als „Haustürgeschäft“ bezeichnet und sei somit nicht rechtswirksam. Im Zuge der richterlichen Entscheidung kam man zu dem Ergebnis, dass Mieter und Vermieter nach Unterzeichnung des Vertrages ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht haben.

Wohnungsabnahmeprotokoll

Beim Abschließen des Wohnungsaufhebungsvertrages sollte ein Wohnungsabnahmeprotokoll aufgesetzt werden. Alle Räume der Wohnung werden vom Mieter und Vermieter gemeinsam besichtigt und mögliche Schäden aufgelistet. Im Protokoll einigen sich Mieter und Vermieter, wer die Kosten zur Beseitigung der Schäden trägt. Eine Klausel über Schönheitsreparaturen ist in der Regel bereits im Mietvertrag enthalten. Mit Hilfe des Mietvertrages lässt sich somit klären, was der Mieter noch bis zum Zeitpunkt des Auszuges zu erledigen hat. Allerdings ist nicht jede Klausel im Mietvertrag auch rechtskräftig. Hierzu sollte man sich bezüglich der betreffenden Passagen im Mietvertrag genauestens erkundigen. Im Wohnungsabnahmeprotokoll werden außerdem die Zählerstände der Heizkörper notiert, sodass zum Zeitpunkt der Betriebskostenabrechnung eine genaue Kostenauflistung für den Mieter erstellt werden kann. Schließlich soll er nur das bezahlen, was er während der Mietdauer verbraucht hat.


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