Nebenkostenabrechnung Grundsteuer: Wann Mieter zahlen müssen

Ob nach einem Umzug oder regulär nach Ablauf der Abrechnungsperiode – die meisten Mieter fürchten den Eingang der Nebenkostenabrechnung. Denn nicht selten bringt dieses Schreiben eine unerfreuliche Botschaft mit sich: Die bereits geleisteten Vorauszahlungen reichen nicht aus und eine Nachzahlung wird fällig. Bei genauerem Betrachten der Abrechnung sorgt ein Posten immer wieder für Verwirrung: die Grundsteuer. Doch die Rechtslage ist in dieser Hinsicht klar. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind, kann in der Nebenkostenabrechnung die Grundsteuer als Posten aufgeführt werden. Denn laut § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählt die Grundsteuer zu den umlagefähigen Nebenkosten. Fehlt jedoch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag, sind Mieter nicht verpflichtet, die Kosten für die Grundsteuer zu tragen.

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Nebenkostenabrechnung: Was zählt zur Grundsteuer?

Wer als Mieter eine Nebenkostenabrechnung erhält, in der die Grundsteuer aufgeführt ist, sollte dennoch genau hinschauen. Denn zur Grundsteuer zählen nur bestimmte Ausgaben. Laut der BetrKV können die öffentlichen Lasten des Grundstücks vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Das bedeutet, dass zusätzlich zur explizit erwähnten Grundsteuer auch regionale Abgaben umgelegt werden können. Hierunter fallen etwa Beiträge an den Boden- und Wasserverband oder eine Deichabgabe. Sollten in der Nebenkostenabrechnung neben der Grundsteuer auch Anliegergebühren, also die von der Gemeinde erhobenen Straßenausbaubeiträge, aufgeführt werden, können Mieter widersprechen. Denn diese Ausgaben sind einzig vom Vermieter als Eigentümer des Grundstücks zu tragen. Während der Vermieter bei der Umlage der Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei preisgebundenem Wohnraum an die Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen gebunden ist und die Grundsteuer entsprechend der Wohnfläche umlegen muss (§ 20 NMV), kann er bei freien Wohnungen den Verteilerschlüssel frei vereinbaren.

Nebenkostenabrechnung: Grundsteuer bei gemischten Wohnanlagen

Sollte die Mietwohnung Teil einer gemischten Wohnanlage mit Gewerbeeinheiten und Wohnungen sein, kann der Mieter darauf bestehen, dass in der Nebenkostenabrechnung die Grundsteuer entsprechend der tatsächlichen Wohnräume umgelegt wird. Denn der Vermieter kann in der Regel Gewerberäume zu einem höheren Preis vermieten. Dies wiederum wirkt sich auf den Einheitswert und damit auf die Grundsteuerhöhe aus. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass für die Ermittlung des Einheitswertes das Ertragswertverfahren angewendet wurde.


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