Standardmietvertrag: praktisch und professionell

Für die Vermietung von Wohnraum werden häufig vorformulierte Standardmietverträge verwendet. Das hat den Vorteil, dass die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigt wird. Wenn ein Mietvertrag länger als ein Jahr gelten soll, muss er schriftlich geschlossen werden. Ein schriftlicher Standard-Mietvertrag enthält mindestens folgende Daten:

  • die Namen beider Vertragsparteien
  • Anschrift, Etage und Lage der Wohnung/des Hauses
  • die Höhe des Mietzinses
  • den Beginn des Mietverhältnisses
  • die Unterschrift beider Vertragsparteien

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Wohnung

  • kein Balkon, keine Garage
  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Standardmietvertrag: unterschiedliche Formen und Besonderheiten

Je nach Höhe der Mietkosten und Laufzeit des Vertrags gibt es verschiedene Formen des Standardmietvertrags:

  • Unbefristeter Vertrag: Wie der Name schon sagt, wird ein solcher Vertrag dann geschlossen, wenn ein Mieter auf unbestimmte Zeit einzieht. Dabei gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
  • Mietvertrag auf Zeit: Wird ein Mietvertrag über eine bestimmte, begrenzte Zeit geschlossen, ist es sehr schwer, aus dem Vertragsverhältnis auszutreten. Ein Mietvertrag auf Zeit muss begründet sein. Das heißt, der Vermieter muss nach der Laufzeit Eigenbedarf anmelden oder Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchführen.
  • Staffelmietvertrag: Bei einer Staffelmiete steigt die Miete nach einem zuvor vereinbarten

Standardmietvertrag: Berechnung der Wohnfläche

Es gibt mehrere Methoden, um die Wohnfläche korrekt zu berechnen. In einem Standard- Mietvertrag findet vor allem die Wohnflächenverordnung (WoFIV) Verwendung. Zur Wohnfläche gehören:

  • Wohn-, Schlaf-, Ess- und Kinderzimmer
  • Flure und Dielen
  • Nebenräume wie Abstellkammern und Besenräume
  • Küchen
  • Badezimmer und Toiletten

Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von:

  • Balkonen
  • Loggien
  • Terrassen
  • Dachgärten

Diese Flächen gehören nicht zur Wohnfläche:

  • Kellerräume
  • Abstellräume, die außerhalb der Wohnung liegen
  • Waschküchen
  • Heizungsräume
  • Garagen

Im Zweifelsfall: Beratung beim Mieterschutzbund

Bundesweit gibt es unzählige Anlaufstellen für Rechtsberatungen in Mietfragen. Mieterschutzbünde vertreten die Interessen der Mieter und stehen bei Bedarf auch vor Abschluss eines Mietvertrags beratend zur Seite, selbst bei einem Standardmietvertrag. Zum Service gehört die Prüfung von Mietverträgen, Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, Mietminderungen, Mieterhöhungen sowie die Prüfung von Kündigungen, um nur einige Dienstleistungen zu nennen.


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