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Mietvertrag Garage: Worauf Vermieter achten sollten

Besonders in Großstädten trifft man immer wieder auf Einwohner, die zwar Eigentümer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung mit zugehöriger Garage sind, diese jedoch nicht nutzen, weil sie kein Auto besitzen. Wer keine Verwendung für seine Garage hat, kann sie vermieten. Garagen sind jedoch nicht zwangsläufig nur Stellplatz für ein Kraftfahrzeug. Sie können als Lagerraum, Proberaum für Bands oder Arbeitsraum dienen. Beim Mieten und Vermieten einer Garage gibt es einige Dinge zu beachten. Der Garagenmietvertrag bezieht sich nämlich nicht auf eine Wohnfläche wie ein gewöhnlicher Mietvertrag. Garagen gehören mietrechtlich zu den Nutzflächen, nicht zu den Wohnflächen.


Mietvertrag für eine Garage fällt unter Vertragsfreiheit

Garagen fallen zwar unter das allgemeine Mietrecht, näheres ist jedoch nicht weiter festgelegt – es herrscht Vertragsfreiheit. Der Vermieter darf also selbst bestimmen, was im Vertrag festgehalten wird und was nicht. So kann im Garagenmietvertrag beispielsweise ohne Weiteres eine Kaution festgesetzt werden, deren Höhe frei wählbar ist. Es gibt ferner keine gesetzliche Kündigungsfrist, wie es bei der Miete von Wohnraum der Fall ist. Wenn für eine Garage Betriebskosten anfallen, gehört das in den Mietvertrag. Garagenbetriebskosten können beispielsweise durch eine Pauschale abgerechnet werden. Bei größeren Objekten sollten anfallende Betriebskosten jedoch individuell abgerechnet werden. Ist der Garagenmietvertrag nicht transparent genug, sollte man als Mieter das Gespräch mit dem Vermieter suchen.

Mietvertrag Garage: Kündigungsschutz und Untervermietung

Wenn eine Garage zur Mietwohnung gehört, muss das eindeutig im Mietvertrag festgelegt sein. In diesem Fall regelt der reguläre Mietvertrag auch das Mietverhältnis für die Garage beziehungsweise den Stellplatz. Nur wenn ein Wohnraum und eine Garage mietrechtlich eine Einheit bilden, genießt der Mieter Kündigungsschutz. Das ist der Fall, wenn der Mietvertrag für beide Objekte aus einem Formular besteht und die Objekte sich auf demselben Grundstück befinden und denselben Vermieter haben. Der Kündigungsschutz wird nur dann aufgehoben, wenn der Vermieter die Garage zur Erweiterung des Wohnraums benötigt. Bei einem gesonderten Garagenmietvertrag existiert kein Kündigungsschutz für den Mieter. Der Vermieter kann den Vertrag fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen. Ferner kann die Miete, ebenfalls ohne Angabe von Gründen, erhöht werden. Eine Untervermietung der Garage ist grundsätzlich möglich. Wer das tun will, muss dafür die Zustimmung seines Vermieters einholen. Ob eine Untervermietung möglich ist, erfährt man meist schon im Mietvertrag. Garagen sind mitunter heiß begehrt, deswegen ist eine Untervermietung manchmal durchaus lukrativ.




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