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Kleinreparaturklausel: Der Vermieter kann den Mieter nicht mit willkürlichen Reparaturmaßnahmen belasten

Grundsätzlich ist ein Vermieter immer dazu verpflichtet, den Wohnraum, den er vermietet, in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Mieter zu übergeben. Auch während der Mietzeit muss der Vermieter sich um kleinere oder größere Reparaturen kümmern. Dabei gibt es jedoch einige Ausnahmen. Bei kleineren Instandhaltungsmaßnahmen kann die sogenannte Kleinreparaturklausel greifen. Diese Klausel besagt, dass der Vermieter die Instandhaltungspflicht bei Bagatellschäden vertraglich auf den Mieter übertragen kann. Dafür gibt es jedoch einige Voraussetzungen, denn der Vermieter kann dem Mieter nicht willkürlich Reparaturarbeiten aufbürden.


Die Kleinreparaturklausel muss im Mietvertrag genau definiert werden

Im Mietvertrag muss genau festgehalten werden, für welche Schäden die Klausel in Kraft treten soll. Denn normalerweise muss ein Mieter nur für Reparaturen aufkommen, die er aufgrund direkten und häufigen Gebrauchs selbst verschuldet hat. Ausbesserungen, die in die Verantwortung des Mieters fallen, können beispielsweise der tropfende Wasserhahn oder auch Schäden an Fenster- und Türverschlüssen, Rollläden und Lichtschaltern oder Steckdosen sein. Mängel, die schon am Anfang der Mietzeit vorhanden waren, dürfen nicht in die Kleinreparaturklausel aufgenommen werden. Daher ist es besonders wichtig, bei einem Neueinzug den Zustand der Wohnung in einem Übergabeprotokoll genau festzuhalten.

In der Klausel müssen klare Kostenbegrenzungen festgelegt sein

Die Kleinreparaturklausel muss darüber hinaus eine klare Begrenzung der Kosten beinhalten, die der Mieter im Falle einer notwendigen Reparatur tragen soll. Die Klausel muss einerseits einen angemessenen Höchstbetrag für jede einzelne Reparatur veranschlagen, andererseits aber auch einen Jahresbetrag festlegen. Üblich ist eine Kostenbeteiligung des Mieters in einer Höhe zwischen 75 und 100 Euro im Einzelfall. Die Summe der Reparaturkosten innerhalb eines Kalenderjahrs darf in der Regel höchstens 8 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete entsprechen. Alle Reparaturen, die entweder den festgesetzten Einzelbetrag oder zusammengerechnet den Jahresbetrag übersteigen, müssen vom Mieter nur anteilig beziehungsweise gar nicht mehr getragen werden. Versäumt es der Vermieter, diese beiden Grenzen im Mietvertrag schriftlich festzuhalten, hat der Mieter Glück gehabt, da er in diesem Fall nicht verpflichtet ist, sich an Reparaturmaßnahmen zu beteiligen. An Neuanschaffungen muss sich der Mieter nie, auch nicht bis zu einer bestimmten Höhe beteiligen.




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