Mietbürgschaft – Alternative zur Mietkaution

Bei einer Mietbürgschaft haftet eine Person für sämtliche Ansprüche aus einem Mietverhältnis einer anderen Person. Dazu gehören Mietrückstände, Sachschäden oder auch ein Ausgleich der jährlichen Nebenkostenabrechnung.

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Ausfallbürgschaft und Selbstschuldnerische Bürgschaft

Die Mietbürgschaft ist eine Alternative zur Mietkaution und unterliegt einer genauen Reglementierung, die zu Beginn des Mietverhältnisses vertraglich festgelegt wird. Eine sogenannte Ausfallbürgschaft wird unter Einrede auf Vorausklage abgeschlossen. Diese Bürgschaft verpflichtet den Vermieter, sich zunächst an den tatsächlichen Mieter zu wenden. Erst nachdem rechtliche Schritte erfolglos bleiben, darf der Vermieter an den Bürgen herantreten, um seine Forderungen bei ihm geltend zu machen. Die Selbstschuldnerische Bürgschaft wird hingegen unter Verzicht auf Einrede der Vorausklage abgeschlossen. Sie berechtigt den Vermieter, sofort an den Bürgen heranzutreten, um Zahlungsrückstände einzufordern.

Höhe der Mietbürgschaft

Eine Bürgschaft ist im Normalfall als Alternative zur Mietkaution zu verstehen und darf den dreifachen Wert der Nettokaltmiete einer Wohnung nicht übersteigen. Sollte der Vermieter parallel zu einer Mietkaution eine Bürgschaft fordern, ist diese hinfällig. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine freiwillige, zusätzliche Bürgschaftsvereinbarung handelt. Diese kann der Vermieter verlangen, wenn er berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit seines zukünftigen Mieters hat.

Die Elternbürgschaft

Oftmals wird bei den sogenannten Elternbürgschaften eine mangelnde Bonität befürchtet. Das Einkommen junger Leute reicht selten aus, um die erste Wohnung selbstständig zu finanzieren und dem Vermieter entsprechende Sicherheiten vorzuweisen. Deshalb ist neben der üblichen Kautionszahlung eine Bürgschaft der Eltern notwendig. Für den Vermieter stellt die Mietbürgschaft in diesem Fall eine solide Grundsicherung dar. Sollte es beispielsweise zu Sachschäden oder Zahlungsrückständen kommen, kann er sich mit gutem Gewissen an den oder an die Bürgen wenden, um die offenen Beträge einfordern. Eine gute Nachricht ist, dass Mieterhöhungen keinen Einfluss auf die Höhe der Bürgschaft haben. Sollte sich die Nettokaltmiete erhöhen, haftet der Bürge nur für den Nettokaltbetrag, der zum Zeitpunkt des Einzugs festgesetzt wurde.

Bürgschaft bietet auch Chancen

Eine Mietbürgschaft als Alternative zur Kaution ist nur bedingt zu empfehlen, da der Bürge für das Mietverhältnis einsteht. Der Bürge sollte sich bewusst sein, dass seine Verantwortung erst erlischt, wenn alle Ansprüche beglichen wurden, auch die letzte Nebenkostenabrechnung. In Ausnahmefällen ergibt eine Bürgschaft durchaus Sinn, da der Mieter die Kautionsbeiträge spart. Außerdem bedeutet eine Bürgschaft für Geringverdiener wie Studenten oder Berufsanfänger eine tolle Chance auf eine eigene Wohnung.


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