An der Hitze verendeter Wellensittich rechtfertigt Mietminderung

Im Sommer schwitzende Mieter können nun aufatmen: Heizt sich die Wohnung in den heißen Monaten stark auf, so kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Der Deutsche Mieterbund hält unter Umständen auch eine Kündigung für angebracht und rechtlich vertretbar. Entscheidungen von Gerichten in Hamburg und Berlin haben gezeigt, dass bei einem nicht der aktuellen Technik entsprechenden Wärmeschutz der Vermieter für brütende Hitze in der Wohnung zur Rechenschaft gezogen werden kann.

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Urteile zu Hitze im Wohnraum

Ein Hamburger Gericht gab einem Mieter einer Obergeschosswohnung recht, der in seiner Wohnung unter sommerlichen Temperaturen um 30 Grad Celsius litt. Aufgrund der aufgeheizten Wände brachte auch die Nacht trotz stundenlangem Lüftens keine Linderung: 25 Grad zeigte das Thermometer. Das Gericht befand, dass das Problem auf unzureichendem Wärmeschutz beruhe und entschied auf Zahlungsminderung von 20 Prozent. (AZ: 46 C 108/04) 
 
Noch krasser ein Fall in Berlin: Die Dachgeschosswohnung erreichte im Inneren nach Darstellung des Mieterbundes im Sommer Höchsttemperaturen von bis zu 46 Grad. Der Mieter berichtete von schmelzenden Wachskerzen, Zimmerpflanzensterben und einem am Hitzschlag verendeten Wellensittich. Einer fristlosen Kündigung und Schadensersatz gab das Berliner Landesgericht jedoch nicht statt, die Umstände der Temperaturmessungen seien ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbar. Nachdem der Verfassungsgerichtshof des Landes diese Entscheidung wieder aufhob (VerfGH 40/06) muss jetzt eine andere Kammer des Landgerichts neu darüber verhandeln. 
 
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (AZ: 30 U 131/06) und das OLG Rostock (AZ: 3 U 83/98) halten eine Innentemperatur von Arbeitsräumen, die 26 Grad bei einer Außentemperatur von 32 Grad übersteigt für einen ausreichenden Mietminderungsgrund. Bei noch höheren Außentemperaturen muss der Innenraum mindestens 6 Grad kühler sein, sonst gilt auch dies als Mängel, der ein Mindern der Miete rechtfertigt. Eine Vermieterforderung, nachts querzulüften ist unerheblich, wenn erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen oder der Mieter dadurch seinen Versicherungsschutz verliert. 
 
Ein noch weiter gehendes Urteil fällte das OLG Naumburg (AZ: 9 U 82/01). Die Kündigung eines Mietvertrages wegen Gesundheitsgefährdung ist dann gerechtfertigt, wenn die Innentemperatur in einem durchschnittlichen Sommer langandauernd 26 Grad übersteigt. 


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