Kostenlos Angebote von Umzugsunternehmen vergleichen

Jetzt loslegen

Ein Staffelmietvertrag schafft von Anfang an Klarheit

Wer als Vermieter mit seinem Mieter einen Staffelmietvertrag vereinbart, spielt mit offenen Karten. Der Mieter weiß damit von Beginn der Mietzeit an über die Mietpreisentwicklung Bescheid. Eine solche Vereinbarung kann Vorteile und Nachteile mit sich bringen. Bleiben die Mieten in der Umgebung über einen langen Zeitraum konstant, zahlt der Mieter letzten Endes drauf. Entwickelt sich der Mietpreisspiegel für die Umgebung rasant nach oben, hat der Mieter Glück und muss sich nicht über wiederholte Mietpreiserhöhungen ärgern. Der Vermieter kann nämlich während der Laufzeit der festgelegten Staffelmiete die Miete nicht über den festgelegten Betrag hinaus erhöhen. Wenn die ortsübliche Vergleichsmiete steigt oder teure Modernisierungsmaßnahmen erfolgen, darf der Vermieter den Mietzins nicht nach oben korrigieren.


Gesetzliche Vorschriften für die Vereinbarung der Staffelmiete

Wer mit seinem Vermieter eine Staffelmiete im Mietvertrag vereinbart sollte darauf achten, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Die einzelnen Mieterhöhungen dürfen nur in Abständen von zwölf Monaten erfolgen. Prozentual dürfen die Erhöhungen im Mietvertrag nicht vereinbart werden. Der Betrag der Mieterhöhung muss im Mietvertrag deutlich ausgewiesen sein. Das heißt, dass in der Vereinbarung die Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag ausgewiesen werden muss. Zusätzliche Erhöhungen zur Staffelmiete dürfen nicht erfolgen. Kosten für eine Modernisierung dürfen nicht auf den Mieter zurückfallen. Die Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht kann maximal vier Jahre betragen. Diese Frist beginnt bei Vertragsabschluss und nicht bei Einzug in die neue Wohnung. Nachdem der Vertrag der Staffelmiete ausläuft, kann eine Mieterhöhung nur durch eine Bindung an den örtlichen Mietpreisspiegel erfolgen.

Achtung Kündigungsrecht!

In der Regel wird bei der Vereinbarung einer Staffelmiete auf das Kündigungsrecht verzichtet. Bei einem „normalen“ Mietvertrag hat der Mieter eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei der Mietform der Staffelmiete kann im Mietvertrag festgelegt werden, dass der Mieter für vier Jahre auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Wer mit seinem Vermieter einen Staffelmietvertrag abschließt und im Vertrag das einseitige Kündigungsrecht akzeptiert, muss im Falle eines frühzeitigen Auszuges die volle Miete für den im Vertrag stehenden Zeitraum zahlen. Das wurde anhand eines richterlichen Urteils festgelegt. Die Begründung liegt darin, dass der Mieter aufgrund der Staffelmietvereinbarung eine Kalkulationssicherheit genießt.