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Die Wohnfläche gibt die Grundfläche der neuen Wohnung an

Bevor ein Umzug in die neue Wohnung ansteht, sollte der Mietvertrag für die Wohnung von allen Vertragspartnern inhaltlich geprüft und dann unterzeichnet werden. Für Mieter ist es wichtig, beim Vertragsabschluss darauf zu achten, dass die Wohnfläche genau angegeben ist. Sie gibt dem Mieter Auskunft über die gesamte Grundfläche von allen Räumen, die zu einer Wohnung gehören. In vielen Fällen stimmt die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl leider mit der tatsächlich bewohnbaren Fläche nicht überein, daher sollten die Angaben stets vor dem Umzug überprüft und verglichen werden.


Die Berechnung der Wohnfläche einer Wohnung

Bei der Ermittlung der Wohnfläche einer Wohnung gibt es grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten zur Berechnung. Am häufigsten wird die Wohnfläche von Wohnungen gemäß der Wohnflächenverordnung vom 1. Januar 2004 berechnet. Sie gilt verpflichtend für alle Gebäude, die nach dem 1. Januar 2004 gebaut wurden, und ist bei öffentlich gefördertem Wohnraum sogar rechtsverbindlich. Gemäß der Wohnflächenverordnung wird die Grundfläche einer Wohnung dann voll angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile mindestens zwei Meter hoch sind. Sind die Räume oder Raumteile zwischen einem und zwei Meter hoch sind, wird die Grundfläche allerdings nur zur Hälfte angerechnet. Für Balkone, Loggien und Dachterrassen gilt generell eine Anrechnung der Flächen zu einem Viertel.

Die Toleranzgrenze für Abweichungen

Bei der Berechnung der Wohnfläche ist eine Toleranzgrenze von bis zu 10 Prozent Abweichung möglich. Wichtig ist die Angaben der Wohnfläche vor allem bei Mieterhöhungen oder Betriebskostenabrechnungen, denn wird zum Beispiel die Miete pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht, dann werden die im Mietvertrag vereinbarten Quadratmeter immer als Berechnungsgrundlage genutzt. Um daraus als Mieter keinen Nachteil zu ziehen und mehr als nötig zu zahlen, lohnt es sich bereits vor dem Umzug, die Wohnfläche abzumessen und mit den Angaben im Mietvertrag zu vergleichen. Wenn dann die Differenz zwischen tatsächlicher und im Mietvertrag ausgewiesener Wohnfläche nach Messungen des Mieters mehr als 10 Prozent beträgt, sollte man sich an einen Gutachter wenden.