Ruhezeiten zum Lärmschutz der Mieter

Wer in eine Wohnung in einem Mietshaus zieht, ist wie alle Mietparteien zur Rücksicht gegenüber anderen Mietern verpflichtet. Die Entstehung von Lärm ist zwar vor allem bei einem Umzug nicht immer zu vermeiden, festgelegte Ruhezeiten im Mietvertrag tragen aber zum Lärmschutz der Mieter bei. Somit steht die wichtigste Regel zum Lärmschutz im Mietvertrag oder in der Hausordnung und betrifft die allgemeinen Ruhezeiten, die von allen Mietern einzuhalten sind. Ruhezeiten sollen dabei helfen, dass in Mietshäusern der Lärm minimiert wird. Dabei bildet der Lärm, der von Kindern ausgeht, aber eine Ausnahme.

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  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Die allgemeinen Ruhezeiten innerhalb und außerhalb des Hauses

Bei den Ruhezeiten kann unterschieden werden nach Ruhezeiten innerhalb und außerhalb des Hauses. Mieter müssen sich grundsätzlich an die Ruhezeiten innerhalb des Hauses in der Zeit von 13 bis 15 Uhr sowie von 20 bzw. 22 bis 7 Uhr halten. Außerhalb des Hauses dürfen laute Geräte nur zwischen 7 und 20 Uhr und nicht mehr wie bislang bis 22 Uhr betrieben werden. Dennoch sind auch individuelle Vereinbarungen möglich, da Hausverwaltungen und Vermieter eigene Ruhezeiten vereinbaren können. Somit gelten allgemeine Zeiträume nur, wenn keine individuellen Absprachen getroffen wurden.

Mögliche Konsequenzen bei Lärmbelästigung

In festgelegten Ruhezeiten sind Aktivitäten, die Lärm verursachen, nach Möglichkeit zu vermeiden. Wer in der Mittagszeit die Bohrmaschine ansetzt, ein Instrument spielt oder nachts laute Partys feiert, muss mit Ärger durch andere Mieter rechnen. Die Störung der Ruhezeiten durch einen Mieter kann, abhängig von dem Schweregrad der Lärmbelästigung, einen Besuch der Polizei zur Folge haben oder eine Unterlassungsklage durch Nachbarn nach sich ziehen. Auch der Vermieter muss eine anhaltende Unruhe in seinem Haus nicht tatenlos hinnehmen. In Extremfällen hat er sogar das Recht, das Mietverhältnis mit dem Mieter fristlos zu kündigen. Um im Vorfeld Ärger im Mietshaus zu vermeiden, sollten bei absehbarem Lärm wie zum Beispiel größeren Renovierungsarbeiten vorher alle Nachbarn und die Hausverwaltung informiert werden.


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