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Mietvertrag: möblierte Wohnung als Alternative

Möblierte Wohnungen sind insbesondere für den Personenkreis interessant, der sich nicht zwingend über Jahre hinweg an einem Ort aufhalten kann oder möchte. Studenten, Werksarbeiter oder auch Arbeiter auf Montage benötigen oft eine Wohnung mit begrenzter Mietdauer. Die Nachfrage nach möblierten Wohnungen ist hoch, denn mit ihrer Ausstattung, die die gebräuchlichsten Gegenstände umfasst, bieten sie die gängigste Alternative zu einem Hotel oder einem Wohnheim. Vermieter stellen ausgestattete Wohnungen zur Verfügung, doch es lohnt sich der genaue Blick in den Mietvertrag. Möblierte Wohnungen werden nicht immer als dauerhafte Lösung angeboten.


Dauerhafte oder zeitlich begrenzte Miete?

Entscheidend ist hier das, was der Vermieter im Mietvertrag angibt. Dauerhafte Vermietung oder Vermietung auf Zeit? Bei der dauerhaften Vermietung ist das Mietverhältnis gleichbedeutend mit einem unbefristeten Mietvertrag. Hier gelten dann auch die üblichen Rechte und Pflichten eines Standard-Mietvertrages. Ist jedoch im Mietvertrag ein Zeitpunkt vereinbart, an dem der Vermieter seine Wohnung für den Eigenbedarf zurückfordert, so wird ein Zeit-Mietvertrag abgeschlossen. Letzteres gilt, wenn der Vermieter seine Wohnung für einen bestimmten Zeitraum verlässt und sie so zur Vermietung freigibt. Die Befristung des Mietverhältnisses muss konkret angegeben und begründet werden. Umbau und Modernisierung sowie die Eigennutzung durch einen Familienangehörigen können Gründe für die Rückforderung sein. Wichtig ist, dass der Grund auch wirklich eintritt. Einen Scheingrund anzugeben ist nicht rechtsgültig.

Sonderregelungen für möblierte Wohnungen

Der Mietvertrag für eine möblierte Wohnung muss nicht nur Regeln und Pflichten für den Umgang mit der Wohnung enthalten. Hinzu kommen auch Regelungen für die Möblierung. Die Sonderregelungen für die Möbel umfassen beispielsweise eine Möbelliste, die den Bestand der Möbel aufzeigt, eine Pflege- und Fürsorgepflicht für die gemieteten Möbel sowie das Verbot, eigenmächtig Möbel aus der Wohnung zu entfernen. Eine Schadensklausel regelt den Fall, dass der Mieter etwaige Schäden an den Möbeln selbst ersetzen muss. Hierzu zählt auch, dass der Vermieter sich nicht verpflichtet, im größeren Schadensfall neue Möbel zu kaufen. Auch die Nutzung von Kabelfernsehen und/oder Internetanschluss (besonders bei zeitweiser Nutzung in Abwesenheit des Vermieters) kann innerhalb des Mietvertrages geregelt sein.




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