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Gartenpflege ist unerlässlich

Frühlingszeit – Gartenzeit. Sobald die Temperaturen steigen, sehen sich Mieter und Vermieter wieder der Gartenpflege gegenüber. Sollte ein Umzug geplant sein, ist es nützlich, sich vorher einen genauen Überblick über die Wohnanlage zu verschaffen. Ist ein Garten vorhanden? Wenn das der Fall ist, so muss auch die Pflege der Grünflächen geregelt sein.


Über die Gartenpflege gibt der Mietvertrag Aufschluss

Ein Blick in den Mietvertrag hinsichtlich der Gartenpflege lohnt sich. Meist steht darin eine eindeutige Regelung, inwiefern der Mieter Anteil an der Gestaltung des Gartens hat. Sollte diese Regelung fehlen, kommt der Vermieter allein für Arbeiten an der Grünfläche auf. Häufig kümmert sich jedoch der Vermieter um die Gartenanlagen. Anfallende Kosten für die Beschäftigung einer Gartenpflege-Firma werden dann berechtigterweise als Betriebskosten auf die Miete aufgeschlagen. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Regelung im Mietvertrag bezüglich der Betriebskostenverordnung.

Wenn die Gartenpflege auf den Mieter zurückfällt

Der Mietvertrag muss ausführlich auf die Art der Gartenarbeit des Mieters hinweisen. Regelungen zum Rasenmähen oder dem Beschneiden der Hecke ist unbedingt Folge zu leisten. Ein Weisungsrecht darf vom Vermieter allerdings nicht eingefordert werden, solange der Garten nicht verwahrlost. Beschränkt sich der Mietvertrag auf eine allgemeine Gartenpflege, umfasst das Tätigkeiten, die kein Spezialwissen erfordern. Zu diesen gehören das Mähen des Rasens, das Entfernen von herabgefallenem Laub oder das Jäten von Unkraut. Sollten Pflanzen absterben, verpflichtet sich der Mieter nicht zwangsläufig zum Ersatz. Der Mieter hat darüber hinaus das Recht, einen Sandkasten, eine Rutsche oder ein Planschbecken für Kinder aufzustellen, da diese zu den Nutzungsmöglichkeiten des Gartens gehören.