Rock oder Pop? Mieter teilen nicht unbedingt den gleichen Musikgeschmack. Nach einem Umzug kann sich die Musik zu einem Streitfaktor zwischen der neuen Mietpartei und den Nachbarn entwickeln. Um das zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Zimmerlautstärke einzuhalten. Doch was genau versteht man eigentlich unter dem Begriff Zimmerlautstärke?
Zimmerlautstärke: Wie laut darf es in der Wohnung sein?
Was kostet dein Umzug?
Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:
Wohnung
- kein Balkon, keine Garage
- Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
- Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf
Umzug
- Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt
Laut dem Deutschen Mieterbund DMB ist der Begriff Zimmerlautstärke durchaus passend und anwendbar, wenn es um Nachbarschaftsstreitigkeiten mit musikalischem Hintergrund geht. Es ist zu entscheiden, ob die Lautstärke der abgespielten Musik für den Nachbarn noch oder kaum zu ertragen ist. Dabei ist es nicht nötig, einen Maximalwert in Dezibel festzulegen. Gleichzeitig drückt „Zimmerlautstärke“ nicht aus, dass die Musik nicht aus dem Raum herausdringen darf, in dem sich das Wiedergabegerät befindet. Es muss dem Mieter gestattet sein, Musik den Möglichkeiten entsprechend in einer für ihn angenehmen Lautstärke hören zu dürfen, um so sein Hörerlebnis nicht einzuschränken. Ein Anrecht auf die Klangqualität und Lautstärke eines Live-Konzertes haben Mieter dennoch nicht. Auch der bauliche Aspekt des Hauses spielt eine entscheidende Rolle. Demnach fällt die Beurteilung der Zimmerlautstärke in einem hellhörigen Haus möglicherweise niedriger aus als in einem vergleichbaren Haus mit besserem Schallschutz.
Sobald die Musik unter Betracht der häuslichen Gegebenheiten untragbar laut in die Wohnungen der Nachbarn schallt, gilt das tolerierbare Maß der Zimmerlautstärke als überschritten. Mit einem normalen Wohngeräusch, welches durchaus erlaubt und nicht zu vermeiden ist, ist dieser Umstand nicht mehr vergleichbar. In einem solchen Fall ist der Musikliebhaber nach einer Aufforderung der Nachbarn dazu angehalten, die Lautstärke zu reduzieren oder die Musik abzustellen. Unter Umständen lässt sich eine Toleranzgrenze zwischen den Mieterparteien aushandeln, die sich als zufriedenstellend für beide Seiten erweist. Dem Wunsch des Musikhörers nach einem besonders intensiven Musikerlebnis kann hierbei ebenso wenig stattgegeben werden wie einer Überempfindlichkeit oder Musikfeindlichkeit des Nachbarn.
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