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Versicherungsschutz verloren, da der Wasserschaden zu spät gemeldet wurde

Melden Sie Schäden immer unverzüglich bei Ihrer Versicherung, um zu vermeiden, dass Ihnen der Versicherungsschutz verloren geht. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar mit einem Gartenschlauch ihr Grundstück bewässert. Der Schlauch wurde außen an einem sich am Haus befindlichen Wasserhahn angeschlossen. Das Wasser lief nur aus dem Schlauch, wenn eine sich daran befindliche Düse aktiviert wurde, daher vergaß das Ehepaar leider, den Hahn nach der Bewässerung wieder abzudrehen.


Folgeschäden durch lange Wartezeit

In der Nacht sprang der Wasserschlauch wegen des hohen Drucks vom Hahn und das Wasser konnte durch einen Schacht ungehindert in den Keller fließen, welcher am nächsten Morgen zentimeterhoch überschwemmt war. Obwohl die Eheleute das Wasser abschöpften und versuchten, die Räume durch kräftiges Lüften trocken zulegen, bildete sich Schimmel. Zwei Wochen nach dem Vorfall wurde der Schaden schließlich der Versicherung gemeldet. Als das Paar Erstattung von 2500€ für Instandsetzungs- und Malerarbeiten beantragte, wurde dies von der Gebäudeversicherung abgelehnt. Der Begründung, der Wasserschaden sei nicht schnellstmöglich angezeigt worden und daduch sei gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles verstoßen, worden, wurde vom Amtsgericht Wuppertal stattgegeben (Urt. v. 5.4.07; Az.: 39 C 557/ 06). 
 
Durch die verspätete Meldung sei es der Versicherung nicht ermöglicht worden, eine zeitnahe eigene Einschätzung zur Ursache und zum Umfang des Schadens, sowie zu eventuell nötigen Maßnahmen zur Regulierung desselben abzugeben, so das Gericht. Außerdem habe das Ehepaar seine Anzeigepflicht gegenüber der Assekuranz verletzt. Dies führe nunmal dazu, dass Versicherte ihren Schutz verlören. Können Versicherte allerdings beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, sähe es anders aus. Dies konnte das paar im vorliegenden Fall jedoch nicht. Hätte die verspätete Meldung des Schadens keinerlei Einfluß auf die Festellung des Versicherungsfalles oder die Bemessung der Leistung gehabt, müsste die Versicherung trotzdem zahlen. Hier sind jedoch Folgeschäden (Schimmel) durch die lange Wartezeit entstanden, die vermieden hätten werden können. Deshalb haben die Versicherten hier keine Anspruch auf Leistungen der Assekuranz.   




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