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Wasserkosten mit Wohnungswasserzähler fair berechnet

Jährlich grüßt die Betriebskostenabrechnung und mit ihr die hohen Wasser- und Abwasserpreise. Immer mehr Hauseigentümer lassen die Betriebskosten, auch die Wasserkosten, von Fachunternehmen ablesen. Wer einen separaten Wohnungswasserzähler besitzt, hat eigentlich nichts zu befürchten und kann eine gerechte Abrechnung erwarten. Denn dadurch wird sichergestellt, dass die einzelnen Mietparteien nur mit den Kosten für ihren tatsächlichen Verbrauch belastet werden. Vergleicht man die ortsüblichen Preise mit den Preisen der Abrechnung, kann es jedoch schnell zu Missverständnissen kommen. Bei den stetig steigenden Wasserkosten sind Differenzen vorprogrammiert, und es ist schwierig einzuschätzen, ob man in der Rechnung übervorteilt wurde oder nicht.


Wie werden die Wasserkosten berechnet?

In der Regel wird das gelieferte Wasser vom jeweiligen Wasserbetrieb zunächst über den Hauptwasserzähler abgerechnet. Der Hauseigentümer nutzt dann zur weiteren Aufspaltung der Wasserkosten die einzelnen Wasserzähler der Wohnungen. Dabei ist es normal, dass der Hauptwasserzähler einen höheren Verbrauch aufweist als die Wohnungswasserzähler in ihrer Summe. Schließlich wird auch außerhalb der Wohnung Wasser genutzt, beispielsweise für die Hausreinigung oder die Pflanzenbewässerung. Differenzen bis zu 30 Prozent sind üblich und müssen nicht unbedingt Schlimmes bedeuten. Die Summe des Gesamtwasserverbrauchs wird auf der Basis des Einzelverbrauchs auf die verschiedenen Mietparteien umgelegt. Das hört sich sehr komplex an, ist aber im Grunde eine einfache Rechnung. Komplizierter wird es, wenn die Wohnungen nicht mit einem separaten Wasserzähler ausgestattet sind. In diesem Fall werden die Wasserkosten nach einem bestimmten Schlüssel auf alle Mieter verteilt. Einen Anspruch auf den Einbau einer Wasseruhr hat ein Mieter leider nicht. Sollte sich der Vermieter jedoch für den Einbau eines Wasserzählers entscheiden, zählt dies als Modernisierungsmaßnahme und die Kosten müssen vom Hauseigentümer übernommen werden.

Unbegründete Preiserhöhungen müssen nicht akzeptiert werden

Jeder Mieter hat das Recht auf eine separate Auflistung der für die Wasserkosten relevanten Positionen. Wenn die Wasserkosten in der Jahresabrechnung nur in einem Gesamtwert angegeben sind, kann bei einer grundlosen Preiserhöhung die Auflistung der einzelnen Punkte verlangt werden. Wenn nämlich die Preise mehr als 20 Prozent über den Tarifen der örtlichen Wasserbetriebe liegen, kann sich der Mieter darauf berufen und Widerspruch einlegen.