Lärm - wieviel müssen Mieter hinnehmen?

In Mietshäusern sind alle Mieter zur Rücksicht auf Mitmieter verpflichtet. Dazu gehört natürlich auch die Minimierung von Lärm. Dieser ist aber nicht immer zu vermeiden, denn Kinder sind mitunter wild und laut, Handwerker müssen gelegentlich bohren und einmal im Jahr will Silvester gefeiert werden. 
Was ist zumutbar, was muss hingenommen werden, welche Möglichkeiten hat ein Mieter? Hier einige Gerichtsurteile und Empfehlungen des Deutschen Mieterbundes zu den „gängigsten“ Lärmbelästigungen

Was tun bei Lärmbelästigung?

Von Lärmbelästigung ist allgemein ab einer Lautstärke von über 55 Dezibel (am Tag) bzw. über 40 Dezibel (in der Nacht) zu sprechen. Auch lautstarke Rücksichtlosigkeit in den Ruhezeiten (13– 15 Uhr und 20–7 Uhr) kann als Lärmbelästigung betrachtet werden. Treten diese Belästigungen öfter oder regelmäßig auf, sollte zuerst das Gespräch mit dem Verursacher gesucht werden. Es empfiehlt sich, dies zeitnah während oder nach der Störung zu tun, um falsche Beschuldigungen zu vermeiden. Um das gute Wohnklima im Haus nicht zu gefährden, entscheiden sich manche Bewohner gegen ein klärendes Gespräch, was wiederum Langzeitfolgen haben kann. Der laute Nachbar könnte dies als Freibrief zum Lärm machen auslegen, während die Nerven des Belästigten die Belastung auf Dauer vielleicht doch nicht aushalten. Sollte man sich entscheiden, gegen die Lärmbelästigung vorzugehen, nachdem der Gesprächsversuch gescheitert ist, bieten manche Vermieter Schlichtungskommissionen an. Auch Mietervereine können eine Anlaufstelle für Betroffene sein, da sie Rechtsberatungen ermöglichen und über die häufigsten Streitursachen zwischen Hausbewohnern informiert sind. Als allerletzter Ausweg oder in einem sehr akuten Fall kann auch ein Anruf bei der Polizei Abhilfe schaffen. Die Beamten suchen den Lärmverursacher auf, schaffen Klärung und Abhilfe oder verhängen sogar Bußgelder.

Allgemeine Ruhezeiten außerhalb des Hauses

Laute Geräte dürfen nur zwischen 07.00 und 20.00 Uhr und nicht mehr wie bislang bis 22.00 Uhr betrieben werden. 
Generell können Städte, Gemeinden oder auch Hausverwaltungen und Vermieter eigene Ruhezeiten vereinbaren, somit gelten allgemeine Zeiträume nur, wenn keine individuellen Absprachen getroffen wurden.  
Die neue „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ verbietet den Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräte wie beispielsweise Rasenmäher, Trimmer, Heckenscheren, Kettensägen und Hochdruckreiniger an Sonn- und Feiertagen. Insgesamt sind 57 Gerätearten betroffen, darunter auch einige Baumaschinen, die nur noch werktags bis 20.00 Uhr eingeschaltet werden dürfen.  
 
Ratlose Nutzer profitieren von der Neuregelung: Neugeräte müssen auf einem Etikett Auskunft darüber geben, zu welchen Uhrzeiten sie in bewohnten Gebieten im Freien betrieben werden dürfen. Auch die maximale Geräuschentwicklung der Geräte muss ersichtlich sein. 

Allgemeine Ruhezeiten innerhalb des Hauses

Grundsätzlich haben sich alle an folgende Ruhezeiten zu halten: 20 bis 7/8 Uhr, 12/13 bis 15 Uhr. Diese weichen von der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ab, da diese nur für den Betrieb im Freien gilt. Wie bereits erwähnt, können die Ruhezeiten aber auch durch eine spezielle Vereinbarung, meist Hausordnung oder Mietvertrag, festgelegt werden und von den allgemeinen Ruhezeiten abweichen. 

Bauarbeiter und Handwerker

Von 7 Uhr bis 22 Uhr haben Klempner, Elektriker und Co. freie Hand. Ab 22 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. Trotz dieses Freiraums können Mieter wegen Handwerker-Lärms grundsätzlich die Miete kürzen, wobei die Höhe der Kürzung von Ursprung und Intensität des Lärmes abhängt. Wird einen Monat den ganzen Tag gelärmt, kann dies schon eine Kürzung um 50 % rechtfertigen, ist es nur eine Woche, dann kann man von 12,5 Prozent ausgehen. Es ist dabei unerheblich, wer den Lärm zu verantworten hat, allein die Tatsache einer Lärmbelästigung – auch wenn diese beispielsweise aus dem Nachbarhaus kommt- stellt einen Mangel an der Mietsache dar.

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Waschen & Spülen & Saugen

Waschmaschine und Geschirrspüler sind den Nachbarn zuzumuten, so befand ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, an den sich genervte Nachbarn gewendet hatten. Sie entschieden, dass eine Mieterin, die den Sonntag zum Waschtag erklärt hatte, dazu durchaus das Recht hätte. In der Begründung hieß es, dass die daraus entstehenden Geräusche zumutbar seien, da sie sich normalerweise im üblichen Rahmen halten, was bei modernen Waschmaschinen in der Regel immer der Fall ist. (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Köln 16 Wx165/00). Ein Staubsauger hingegen hat sich an die Ruhezeiten zu halten, da dieser bei Weitem lauter ist.   

Bohren

Außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten müssen Nachbarn den Lärm durch die Bohrmaschine hinnehmen.

Duschen und Baden

Selbst wenn die Hausordnung nachts einen Wasserstopp verlangt, dürfen Mieter nach Mitternacht duschen. Gerichtsurteile haben schon mehrere Male gegen die Hausordnung und für das Recht des Mieters auf Baden und Duschen nach 22 Uhr entschieden.  
So erklärten sie die fristlose Kündigung einer Vermieterin, deren Mieterin in zahlreichen Nächten nach 24.00 Uhr gebadet und Mitbewohner gestört hatte, für unwirksam.  
 
Obwohl die Vermieterin nachwies, dass die Mieterin gegen die Hausordnung verstoßen habe, indem sie trotz anders lautender Anordnungen in der Hausordnung zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr gebadet habe, bekam die badefreudige Mieterin Recht.  
 
Das Kölner Landgericht entschied, dass eine Klausel, nach der zu bestimmten Zeiten weder gebadet noch geduscht werden dürfe gegen das AGB-Gesetz verstoße. Geräusche einlaufenden Wassers gehören zu den üblichen Wohngeräuschen und sind hinzunehmen. Besonders betonten die Richter, dass auch nächtliches Waschen, Duschen oder Baden zu einem hygienischen Mindeststandard gehöre.  
Aktenzeichen: Landgericht Kön 1 S 304/96.  
 
Das Oberlandesgerichts Düsseldorf beschränkt allerdings zeitlich das Duschrecht: "30 Minuten in der Nacht genügen für vorbereitende und abschließende Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers." Mehrstündiges Dauerduschen ist hingegen unzulässig.  
Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf 5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90  
 
Ein Verbot zu vorher festgelegten Ruhezeiten ist lediglich unter Eigentümern einer Wohneigentumsanlage bindend, wenn alle das Verbot gemeinsam vereinbart hatten.  
Aktenzeichen: Bayerisches Oberstes Landesgericht WM 91, 299. 

Musizieren, Fernsehen, Radio hören

Grundsätzlich darf ein Mieter allen genannten Tätigkeiten in seiner Wohnung nachgehen. Allerdings nicht zu jeder Tageszeit und in jedem Umfang.

Feiern

Ab 22 Uhr müssen Gastgeber und Gäste die Nachtruhe achten, denn lauter Partylärm kann gegen die Hausordnung und den Mietvertrag verstoßen. Der Mieter kann abgemahnt und bei weiteren Verstößen fristlos gekündigt werden. Neben dem Verstoß gegen den Mietvertrag kann auch ein Bußgeld folgen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand 200 Mark für ein allzu lautes, bis in den Morgen dauerndes Grillfest, für angemessen.  
Da es kein allgemeines Recht gibt, nach dem man hinnehmbaren Umfang bestimmen könnte, sind derartige Fälle immer individuell vor Gericht zu verhandeln. 

Musizieren

Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass Musizieren Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens sei, dass aus Rücksicht auf andere zwar beschränkt, aber nicht insgesamt verboten werden darf.  
Es gibt Urteile über die Spieldauer auf Klarinette, Geige, Cello, Saxophon oder Klavier. Diese dürfen zum Beispiel maximal zwei Stunden pro Tag gespielt werden. Akkordeon-Spiel ist nur 1,5 Stunden erlaubt, Schlagzeuger haben nur 45 Minuten tägliche Spielzeit.

Fersehen und Radio

Beide dürfen nur mit „Zimmerlautstärke“ betreiben werden, also für die Nachbarn unhörbar. Wie bei zu lautem Feiern kann auch hier ein Bußgeld drohen. 

Heimarbeit

Aus dem Urteil des Amtsgerichts Potsdams: "das Betätigen einer Computertastatur oder einer Schreibmaschine durch das Bearbeiten der Tasten [verursacht] einigen Lärm […], der insbesondere in Räumlichkeiten wahrgenommen wird, die sich unmittelbar unter dem Büro- oder Arbeitsraum befinden".  
Im vorliegenden Fall waren diese Geräusche überwiegend nach 22.00 Uhr zu hören, was die Wahrnehmung durch die Nachbarn natürlich verstärkte. Eine Mietminderung um 136 Mark (9,5 Prozent) hielten die Richter für angemessen.  
Angesichts des hohen Quadratmeterpreises der betroffenen Wohnungen sind laut Gericht auch schon kleinere Mängel ein Grund für eine Mietminderung. Die Pflicht des Vermieters ist es, eine Störung durch ständige Bürotätigkeiten zu vermeiden.  
Aktenzeichen: Amtsgericht Potsdam 26 C 82/01  
 
Im Prinzip dürfen nicht speziell zu gewerblichen Zwecken vermietete Räume überhaupt nicht für Heimarbeit genutzt werden. Daher hat der Mieter grundsätzlich vorab die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.  
 
Genehmigen muss der Vermieter solche Tätigkeiten, die keinerlei Belästigung für die Mitmieter darstellen. Ist er allerdings der Meinung, dass mit der Ausübung der Heimarbeitstätigkeit die anderen Mieter gestört werden, so ist sein Verbot bindend. Bei Zuwiderhandlung durch den Mieter kann dem Mieter wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt werden.  
Zulässig ist beispielsweise die Nutzung der Wohnung oder eines Raums der Wohnung als Arbeitszimmer für 
- Büroarbeiten am Wochenende oder am Abend 
- wissenschaftliche, gutachtliche oder schriftstellerische Arbeiten 
- als Maler oder Übersetzer. 
 
Nutzt der Mieter für die Kommunikation mit dem Arbeitgeber Telefax und E-Mail, so ist von keiner Störung auszugehen.  
 
Wird die Wohnung allerdings intensiver für berufliche Zwecke genutzt und entsteht damit auch ein größerer Verschleiß am Hausrat oder eine Belästigung der Mitmieter, so kann der Vermieter die Nutzung untersagen.  
 
Beispiele hierfür sind 
- Erteilung von Musikunterricht in der Wohnung 
- Beschäftigung von Hilfskräften 
- Häufiger Kundenbesuch 
- Betrieb lauter Maschinen

Tagesmutter

Spezielle Bestimmungen müssen für eine Tätigkeit als Tagesmutter erfüllt sein, damit sie ihren Beruf grundsätzlich auch in einer Mietwohnung ausüben darf:  
Das Landgericht Hamburg entschied, dass bei einer Wohnfläche von 90 Quadratmetern eine Mieterin mit einem eigenen vierjährigen Kind nicht mehr als drei fremde Kleinkinder aufnehmen darf. Das Landgericht Berlin grenzte diese Auflage noch weiter ein: fünf Tageskinder in einer vermieteten Wohnung sind nicht mehr vertragsgemäß (Urteil vom 6. Juli 1992, 61 S 56/92).  
Hat der Vermieter der Tätigkeit als Tagesmutter zugestimmt, so sind vorübergehende Störungen in einzelnen Fällen hinzunehmen. Das Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 92 C 546/02-34) betrachtet Störungen im Zusammenhang mit dem Holen und Bringen der Kinder (wie Parkprobleme vor dem Haus oder das kurzzeitige Verstellen des Treppenhauses mit Kinderwagen) keinesfalls als Kündigungsgrund. 

Kinderlärm

Das Landgericht Bad Kreuznach wies die Klage eines genervten Vermieters wegen Kinderlärms als unbegründet zurück, die Mieterfamilie kann wohnen bleiben.  
Die Richter sahen keine unzumutbare Lärmbelästigung, sondern bekräftigten vielmehr die Ansicht, dass Beeinträchtigungen wie Babygeschrei, erste Kinderunarten, wie Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse als Lebensäußerungen unvermeidbar seien und man diesen mit einer höheren Toleranz begegnen solle.  
 
Eine Grenze findet die geforderte erhöhte Toleranz gegenüber Kindern erst dort, wo die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, beim Herumwerfen von Mobiliar beispielsweise.  
 
Der klagende Vermieter hatte Störungen wie lautes Trampeln und Herumrennen des Kindes, insbesondere vor dem Schlafengehen, Laufübungen im Gestell, Geschrei im Treppenflur, Blubbern und Weinen aufgelistet. All diese Lautäußerungen sind nach Ansicht des Gerichtes für ein Kleinkind normal und stellen keine Pflichtverletzung dar, die von den Eltern zu unterbinden sei.  
 
Aktenzeichen: Landgericht Bad Kreuznach 1 S 21/01 

"Zwischenmenschliche" Ruhestörungsquellen

Geschlechtsverkehr zählt nur so lange zum „normalen Mietgebrauch“, solange das Paar dabei niemanden weckt. So das Amtsgerichts Rendsburg (Az.: 18(11) C 766/94). Mit Bußgeld in Höhe von 255.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten drohten die Richter einem jungen Paar, welches nach 22.00 und vor 6.00 Uhr die Nachtruhe durch lautes Gestöhne, Geschreie und Gerede störte.  
Die Richter des Amtsgerichts Warendorf mussten über einen Fall von „Stöhnen beim Sexualverkehr und dabei laut ausgestoßenen Jippie-Rufen“ entscheiden und befanden diese Lärmbelästigung für unzumutbar (Az.: 5 C 414/97).  
 
Lesen Sie im zweiten Teil, wie Gerichte über Ruhestörungen durch Haustiere, Glockenläuten oder Windkraftwerke entschieden haben, was Sie als Mieter tun können und wie Lärm gemessen wird.

Lärm außerhalb des Hauses

Glockenläuten, Uhrenschläge

Hier unterscheiden Gerichte zwischen dem zum Gottesdienst rufenden täglichem Läuten (dieses muss im normalen Rahmen hingenommen werden) das als „zumutbarer, sozialadäquater Vorgang“ gilt und dem reinem Zeitläuten oder zu lautem Dröhnen. So hat die Nachbarin einer evangelische Gemeinde in Aschaffenburg beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München gegen das Glockengetöse 12 Meter von ihrer Wohnung entfernt geklagt und Recht bekommen. Die Kirchengemeinde St. Lukas musste bis Januar 2004 wahlweise den Geräuschpegel senken oder die Kosten für Schallschutzmaßnahmen im Heim der Klägerin übernehmen.  
Aktenzeichen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 22 B 99.338 
 
Gegen Geräusche einer Pendeluhr aus der Nachbarwohnung hingegen lässt sich wenig unternehmen. Das Amtsgericht Spandau (Berlin) gab Mietern Recht, denen Vermieter und Nachbarn das halbstündliche Schlagen der Pendeluhr untersagen wollten. Das Gericht war der Ansicht, dass Pendeluhren eine Tradition darstellen, die nun nicht mehr abgeschafft werden könne. Darüber hinaus würden auch keine Ergebnisse aus Geräuschmessungen und damit keine Beweis vorliegen.  Aktenzeichen: Amtsgericht Spandau 8 C 13/03.

Autos und Busse

Vor dem Lüneburger Landgericht hatte ein Familienvater erfolglos gegen die klappenden Autotüren vor der Haustür geklagt. In fünf Monaten seien 65-mal Autotüren und Heckklappen nach 20.00 Uhr zugeschlagen wurden. Eine gerichtlich verordnete Ruhezeit von 20.00 bis 7.00 Uhr in einem Radius von 25 Metern um sein Haus konnte er nicht durchsetzen. Das OLG Köln entschied auch zu Ungunsten eines Ehepaares, das sich durch eine Bushaltestelle vor seinem Haus belästigt fühlte und sowohl eine Veränderung der Linienführung als auch eine Entfernung der Bushaltestelle verlangte. Beides wurde ihnen nicht zugesprochen, da die Richter die Belästigung als nicht wesentlich und durchaus zumutbar einstuften. Die Lärmemission bewegten sich innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte und dies sei entscheidend, denn die persönliche Empfindlichkeit Einzelner sei unerheblich, es sei vom Lärmempfinden des „Durchschnittsmenschen“ auszugehen. Des Weiteren hat das Interesse der Allgemeinheit an einem gut ausgebauten Busnetz in diesem Fall Vorrang vor dem Ruhebedürfnis der Anlieger (Urt. v. 22.3.2002; 19 U 109/01). 

Windkraftwerke

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster hat es bereits viermal bekräftigt: wer in Außenbereichen von Städten wohnt, muss eine höhere Lärmbelästigung durch Windkraft-Anlagen tolerieren als jene in reinen Wohngebieten. Das OVG hat in seinen Urteilen die technischen Grenzwerte genauer definiert. Demnach sei ein durchschnittlicher Lärmpegel von 45 Dezibel(A) in der Nacht und 60 am Tag den 300 Meter von den Rotoren entfernt lebenden Klägern im Außenbereich der Stadt zuzumuten. In reinen Wohngebieten gilt ein Schwellenwert von am Tag 50 und in der Nacht 35 Dezibel (A) als zumutbar, gemessen am offenen Fenster. Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein- Westfalen Münster 7 A 2127/00.   

Lärm durch Tiere

Bellt ein Hund über Stunden hinweg kann der Nachbar Ruhe verlangen und möglicherweise sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ruhestörendem Lärm klagen. Gelegentliches Hundebellen ist hinzunehmen. Das OLG Hamm hat in einem Urteil allgemeine Bellzeiten festgelegt: Von 8 bis 13 Uhr und nochmals von 15 bis 19 Uhr, aber nicht länger als 10 Minuten am Stück, höchstens 30 Minuten insgesamt. Aber nicht nur das Bellen, auch das Schnarchen eines Hundes kann Folgen haben: ein rumänischer Hundebesitzer aus Klausenburg (Cluj) schnarchte derart laut, dass in zwei Fällen die Alarmanlagen ansprangen. Nach zwei verlorenen Prozessen stehen die Chancen für die Nachbarn des Neapolitaners "Sumo" besser, denn bei einer behördlichen Überprüfung der Situation überschritt das Hundeschnarchen den gesetzlich zugelassen Lärmpegel deutlich.  
 
Das Oberlandesgericht Düsseldorf belegte einen Papageienbesitzer, dessen Vogel über Stunden andauernd pfiff, mit einem Bußgeld. Wird der Vogel in einem Gehege außerhalb der Wohnung gehalten, müssen die Ruhezeiten von 16 bis 9 Uhr und 12 bis 14 Uhr eingehalten werden.  
 
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht dämmte die Hahnhaltung in reinen Wohngebieten ein. Trotz der vom Hühnerzüchterverband unterstützten Klage eines Züchters aus Wesel und dem engagierten Einsatz des hühnerlieben Anwaltes wurde bereits nach kurzer Überlegung die Klage abgelehnt, und der Kläger zu einem Bußgeld von etwas mehr als 4000 Euro verpflichtet. Ein Hahn pro Grundstück sei genug, so die Richterin.  
 
Auch einigen Bonner Gänsen wurde das lautstarke Geschnatter untersagt. Der 61-jährige Halter der 7 Gänse wurde wegen Verstoßes gegen das Landesemissionsschutzgesetz zu 250 Euro Bußgeld verurteilt. Das Geschnatter der Tiere sei nicht auszuhalten, bestätigte ein vom Ordnungsamt bestellter Prüfer. 

Mietminderung

Ist der Schutz vor Lärm ungenügend, kann wegen Mangel an der Mietsache die Miete gemindert werden. Welcher Grund jedoch vor Gericht anerkannt wird, muss im Einzelfall entschieden werden. Sozial adäquater Lärm wie Kindergejohle von einem nahe gelegenen Spielplatz muss beispielsweise hingenommen werden (LG Berlin, Az. 64 S 47/99), Lärm durch die normalen Geräusche in einer Nachbarwohnung, die wegen fehlender Schalldämmung überdeutlich zu vernehmen sind, sind hingegen ein Mietminderungsgrund und können die Verpflichtung des Vermieters zur Schalldämmung nach sich ziehen. (AG Mitte, Az. 7 C 741/98). 

Lärm messen

Lärm innerhalb einer Hausgemeinschaft lässt sich im Regelfall noch reduzieren, die größte Lärmbelästigung geht jedoch häufig von Verursachern außerhalb der eigenen vier Wände aus. Laut Umweltbundesamt fühlen sich knapp 20 Prozent der Bevölkerung durch den Straßenverkehr stark belästigt.  
Diese Art von Lärm beeinträchtigt sogar die Gesundheit: Viele Menschen, die an lauten Straßen wohnen, haben nachts erhöhte Werte des Stresshormons Cortisol im Blut. Langfristig steige dadurch das Risiko von Magen- Darmgeschwüren und Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Lärm-Messer

Die Lärmbelastung durch eine Straße können Anwohner durch die Stiftung Warentest als Lärmgutachten erstellen lassen. Die Warentester überprüfen, wie viel Dezibel die Mieter Tag und Nacht ausgesetzt sind. Im Gutachten werden auch die wichtigsten Rechtsgrundlagen genannt, wie man gegen Lärm vorgehen kann. Grundsätzlich hat man mit einem solchen Gutachten eine wirksame Grundlage, um gegen schädliche Lärmbelästigung vorzugehen. 

Entspannung trotz Lärm

Wer ein etwas dickeres Fell hat, kann sich auch mit kleineren Hilfsmitteln entlasten. Ohrstöpsel oder große schalldämpfende Kopfhörer können gegen die Lärmbelästigung helfen. Man kann auch die eigene Musikanlage etwas lauter drehen oder den Fernsehkommissar ausnahmsweise in etwas höherer Lautstärke ermitteln lassen. Wenn das alles nicht in Frage kommt und die Party nebenan noch ein paar Stunden weitergeht, lohnt es sich, die potenziellen Feiernden zukünftig um eine rechtzeitige Ankündigung der Party zu bitten, sodass man sich darauf einstellen kann, sich an diesem Abend auswärts aufzuhalten.



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