Ein Wohnungsabnahmeprotokoll zu erstellen ist keine Pflicht. Gerade für den Vor- und Nachmieter, aber auch für den Vermieter ist es allerdings empfehlenswert. Das Protokoll erfüllt den Zweck, dass Eigentümer und Mieter sich über entstandene Schäden sowie deren Reparatur einig sind. Bei einer Wohnungsabnahme werden alle Räume protokolliert und während der Mietzeit entstandene Schäden aufgezeichnet. Vormieter, Vermieter und Nachmieter, in manchen Fällen sogar ein Gutachter sowie ein Servicemitarbeiter der Heizungsfirma, besichtigen die Wohnung gemeinsam. Daher sollte man einen solchen Termin rechtzeitig mit allen Parteien vereinbaren. Das Wohnungsabnahmeprotokoll wird von allen Beteiligten unterzeichnet. Wenn es bei möglichen Forderungen zu Unstimmigkeiten kommt, welche sogar vor Gericht enden können, ist das Wohnungsabnahmeprotokoll ein entscheidendes Beweisstück.
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Jetzt loslegenDas Wohnungsabnahmeprotokoll als Beweisstück
Das Wohnungsabnahmeprotokoll ist ein Schriftstück, in dem diverse Mängel vermerkt werden. Hierzu werden vom Vermieter alle Wohnräume der Mietwohnung protokolliert und Schäden detailliert aufgezeichnet. In manchen Fällen steht dem Vermieter noch ein Gutachter zur Seite, welcher die möglichen Mängel bestätigen kann. Der Servicemitarbeiter der Heizungsfirma liest den genauen Zählerstand der Heizkörper in allen Räumen ab und notiert den Verbrauch auf dem Wohnungsabnahmeprotokoll. So kann bei der Jahresabrechnung, der sogenannten Betriebskostenabrechnung, welche alle zwölf Monate stattfindet, eine exakte Abrechnung für den Vor- und Nachmieter gemacht werden. Der Vormieter bestätigt mit seiner Unterschrift den Zustand der Wohnung und gegebenenfalls seine Verantwortung für durch ihn entstandene Schäden. Mit der Unterzeichnung des Wohnungsabnahmeprotokolls durch den Mieter wird der Eigentümer ermächtigt, die Schäden auf Kosten des Mieters reparieren zu lassen. Der neue Mieter unterschreibt das Protokoll ebenfalls und bestätigt somit, dass er die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand – bis auf die protokollierten Schäden – übernimmt.
Während der Mietzeit kann selbstverständlich eine Abnutzung entstehen. Die beim Wohnen üblichen Gebrauchsspuren sind bereits im Mietpreis kalkuliert. Eine Wohnung muss zum Ende des Mietverhältnisses nicht so aussehen wie zu Beginn. Ist die Wohnung allerdings durch übermäßige Abnutzung verwohnt, muss der Mieter für die entstandenen Schäden aufkommen. Dennoch kann der Vermieter nicht den Neuwert in Rechnung stellen, geschuldet wird nur der Zeitwert. Zur Ermittlung der entstandenen Kosten kann eine sogenannte Lebensdauertabelle helfen. Eine definitiv übermäßige Abnutzung ist beispielsweise eine zerbrochene Glasscheibe. Solch ein Schaden kann auch von der Haftpflichtversicherung übernommen werden.
