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Umzug-Ratgeber und Tipps

Stolpersteine bei der Wohnungsmiete

Eine Wohnung mieten – die selbstverständlichste Sache der Welt. Und wenn alles gut läuft, hat man als Mieter (im Gegensatz zum Eigenheimbesitzer) durchaus Vorteile: Für Reparaturen ist man in der Regel nicht zuständig und man trägt nicht die Verantwortung, die mit Wohneigentum einhergeht. Was aber, wenn es zu Unstimmigkeiten mit dem Vermieter kommt?

Die meisten Streitigkeiten drehen sich während des Mietzeitraums um Schäden an der Wohnung und die dazugehörige Mietminderung, am Ende des Mietverhältnisses um Eigenbedarfskündigungen durch den Vermieter, zu leistende Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters und die Rückzahlung der Mietkaution. Daher ist es gut, bereits vorab über diese Themen informiert zu sein – im Streitfall können Sie sich auch bei Ihrem örtlichen Mieterverein beraten lassen.

Schäden an der Mietsache – Mindern der Wohnungsmiete

Der am häufigsten auftretende Schaden ist Schimmel in der Wohnung. Generell gilt zwar, dass die Entfernung von Schimmel Sache des Vermieters ist, trotzdem wird häufig darüber gestritten, wer den Schimmelbefall verursacht hat: Der Vermieter durch schlechte Bausubstanz oder der Mieter durch fehlerhaftes Lüften?
Wie bei anderen Mängeln muss der Mieter dem Vermieter den Befall zunächst (am besten schriftlich) melden und diesem dann eine angemessene Frist zur Beseitigung einräumen. Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach, kann der Mieter die Wohnungsmiete mindern. Gleiches gilt auch bei anderen Schäden, die nicht vom Mieter verursacht worden sind, z.B. defekte Sanitäranlagen, nicht funktionierende Heizungen etc.
Ratgeber: Ausführliche Informationen zu Gründen und Vorgehen bei der Mietminderung.

Eigenbedarfskündigungen – wie sicher ist die Wohnungsmiete?

In der Regel ist es für Vermieter in Deutschland nicht so einfach, einem Mieter den Mietvertrag zu kündigen – es sei denn, es wird Eigenbedarf angemeldet. Als Mieter sollten Sie in einem solchen Fall darauf achten, dass im Kündigungsschreiben die Gründe für den Anspruch auf die Wohnung und die Person, die die Wohnung übernehmen soll, explizit genannt werden. Ist dies nicht der Fall, können Sie gegen eine solche Kündigung Einspruch erheben.

Schönheitsreparaturen und Kaution – Pflichten und Rechte bei der Wohnungsmiete

Beim Auszug aus der gemieteten Wohnung steht oft ein leidiges Thema an: die Durchführung der so genannten Schönheitsreparaturen, d.h. das Streichen und ggf. Tapezieren der Wände und das Lackieren von Türen und Fensterrahmen.
Bevor Sie nun den Pinsel schwingen, sollten Sie sich aber noch einmal genau Ihren Mietvertrag durchlesen: Ist die betreffende Klausel so formuliert, dass Sie verpflichtet werden, in regelmäßigen festen Abständen Schönheitsreparaturen durchzuführen, ist diese nicht rechtsgültig. Ebenfalls gar nicht renovieren müssen Sie, wenn das Thema im Mietvertrag gar nicht erst auftaucht – denn eine allgemeine rechtliche Grundlage gibt es für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht.
Ratgeber: Was genau sind Schönheitsreparaturen?

Nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen stellen für Vermieter oft einen Grund dar, die Mietkaution zunächst einzubehalten. Solange kein Übergabeprotokoll vorliegt, aus dem hervorgeht, dass der Mieter die Wohnung in einwandfreiem Zustand verlassen hat, kann der Vermieter eine drei- bis sechsmonatige Prüfungsfrist in Anspruch nehmen. Gibt es ein Übergabeprotokoll, so hat der Mieter Anspruch auf sofortige Auszahlung der Kaution – eventuell abzüglich eines Teilbetrages für die noch laufende Betriebskostenabrechnung.
Ratgeber: Wissenswertes zur Mietkaution – Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter.

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