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Starre Renovierungsfristen[17.10.2006] Schönheitsreparaturen dienen in erster Linie der Pflege der Räume und sind somit nur dann auszuführen, wenn sie durch den Gebrauch durch den Mieter notwendig werden.
Daher sind starre Renovierungsfristen nach einem BGH-Urteil von 2004 nicht zulässig, da sie den Mieter in unangemessener Art und Weise benachteiligen. Starre Fristen bedeuten in diesem Zusammenhang alle Klauseln, die ohne jeden weiteren Zusatz einen Zeitraum bestimmen, beispielsweise ein Überstreichen der Wände alle 5 Jahre.
Zu den anfallenden Arbeiten gehören das Tapezieren und/oder Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Quelle: u.a. Mieterverein Hamburg
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