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Erhöhung der Miete ohne Mietspiegel

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Vermieter nicht dazu verpflichtet sind bei einer Mieterhöhung einen aktuellen Mietspiegel beizulegen, wenn dieser vom Mieter leicht beschafft werden kann.

Es genüge auf den Mietspiegel  zu verweisen und bekannt zu machen, wo ein solcher zu besichtigen sei. Damit seien alle Formalitäten, die für eine Mieterhöhung relevant sind, befolgt (Az: VIII ZR 74/08).

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es für den Mieter im vorliegenden Fall keine Zumutung sei, sich einen Mietspiegel zu beschaffen, da dieser für jeden frei zugänglich wäre.

Eine Miete darf trotz allem aber nur auf die Höhe der ortsüblichen Miete ansteigen. Diese ist dem örtlichen Mietspiegel entnehmbar. Innerhalb von drei Jahren darf sie nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden.


Quelle: U.a. Frankfurter Neue Presse
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