Maklercourtage, wann und in welcher Höhe ist sie gerechtfertigt?
[08.07.2008] Das sollten Sie vor Zahlung einer Maklerprovision wissen
Heutzutage wird es immer schwieriger, eine Wohnung oder ein Haus zu bekommen, ohne, dass ein Immobilienmakler involviert ist. Da diese eine Gebühr für die Vermittlung verlangen, ist es gut zu wissen, welche Summe für welche Leistung gerechtfertigt ist.
Häufig kommt es zu Streitigkeiten bezüglich der Maklergebühr, da nicht alle Einzelheiten des Maklerrechts gesetzlich geregelt sind. Grundsätzlich ist es so, dass ein Makler nur dann eine Courtage fordern darf, wenn ein Maklervertrag zwischen dem Vermittler und dem Miet-, bzw. Kaufinteressenten abgeschlossen wurde. Dieser muss nicht zwingend schriftlich festgehalten werden, mündliche Abmachungen sind ebenfalls rechtsgültig.
Natürlich kann der Immobilienmakler nur dann eine Provision verlangen, wenn er direkt auf die Wohnung oder das Haus aufmerksam gemacht, oder tatsächlich zur Vermittlung beigetragen hat. Aber gerade hier kommt es zu Konflikten. Fällt einem Interessenten auf, dass er ein Angebot schon von einem anderen Vermittler oder gar direkt vom Eigentümer kennt, muss er den Makler sofort davon in Kenntnis setzen. Nur dadurch kann er belegen, dass der Makler nicht der Auslöser für den Miet- oder Kaufvertrag war und ist von der Zahlung befreit.
Hier gibt es allerdings eine Ausnahme. Wenn jemand einen Makler mit der Suche nach einem Haus beauftragt, bei dessen Angebot jedoch nicht zugreift, dies aber kurz danach bei einem anderen Makler, welcher das selbe Haus anbietet, doch tut, ist verpflichtet, eine Provision an beide Makler zu bezahlen.
Bei öffentlich geförderten Wohnungen oder preisgebundene Wohnung, sowie Solchen, bei denen die zuständige Kommune ein Belegrecht hat, ist generell keine Maklercourtage zu bezahlen. Fälschlich gezahlte Gebühren können zurück gefordert werden. Auch Eigentümer oder Verwalter der Immobilie dürfen bei Vertragsabschluss keine Provision verlangen.
Wenn alles seinen rechtsmäßigen Weg geht, und eine Provision fällig wird, darf diese nicht höher als zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer liegen, alles darüber ist laut Wohnungsvermittlungsgesetz nicht rechtsgültig.
Dies gilt allerdings nur für Mietobjekte. Wird eine Wohnung oder ein Haus gekauft, schwankt die Gebühr je nach Region und Marktlage zwischen drei und sechs Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer.
Quelle: u.a.
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