BGH-Urteil hilft Tierfreunden
[03.04.2008] Hamburg, 2. April 2008
Kaninchen, Frosch und Co. stören niemanden
Der BGH in Karlsruhe hat in einem Urteil Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, wonach „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist“ und somit die Tierhaltung in Mietwohnungen mit einem neuen Beschluss erleichtert.
In der Begründung hieß es, von Kleintieren seien im Regelfall weder Beeinträchtigung der Mietsache noch Störungen Dritter zu erwarten, was konkret bedeutet, dass nicht nur Zierfische- und Vögel, sondern auch Kaninchen, Hamster und Schildkröten immer und bedenkenlos gehalten werden dürfen. Alles andere benachteilige nach Ansicht der Richter „die Mieter unangemessen.“ Da von den Kleintieren keine Störung ausgeht, gehöre die Haltung „zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung.“ Allerdings ließ das Gericht offen, ob Katzen zu den „unproblematischen Kleintieren“ gehören. Denn nach der gültigen Rechtsprechung sind „Kleintiere“ im Käfig oder im Aquarium zu halten.
Ist im Mietvertrag keine Regelung getroffen oder die Bestimmung unwirksam, hängt die Zulässigkeit von einer „umfassenden Abwägung“ der Interessen des Vermieters und des Mieters ab. Generell sind Vertragsklauseln, die Hundehaltung in der Mietwohnung verbieten, ebenfalls nach wie vor wirksam.
Quelle: u.a.
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