Schönheitsreparatur-Klausel, es hat sich wieder etwas getan
[23.03.2008] Laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist eine weitere so genannte Schönheitsreparatur-Klausel wirkungslos. Folgender Abschnitt im Mietvertrag wird dadurch ungültig:�Die Mieträume sind ... in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen ... befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind ...�
(AZ: VIII ZR 95/07)
Zur Begründung wird angegeben, dass es für den Mieter unmöglich wäre, zu überblicken, ob und wann er hinsichtlich dieses Passus renovieren oder für die Kosten der Renovierung anteilig aufkommen soll, so der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Franz-Georg Rips. Selbst die Richter mussten nachhaken, was unter angelaufenen Renovierungsintervallen zu verstehen sei.
Da der Vermieter derjenige ist, der Klauseln in Verträgen verwendet, muss auch er das Risiko tragen, dass sich höchstrichterliche Rechtssprechungen ändern können. Er könne sich nicht auf �Vertrauensschutz� berufen, meint Rips. Dies hat der Bundesgerichtshof eindeutig geklärt.
Selbst wenn in jüngster Zeit Amts- oder Landesgerichte, aber auch der Bundesgerichtshof eine ähnliche Abgeltungsklausel für zulässig hielten, kann sich der Vermieter darauf nicht verlassen.
Rips betont:«Wer mit Hilfe von Regelungen im Mietvertrag gesetzliche Vorgaben zu seinen Gunsten ändert oder gar auf den Kopf stellt, muss damit rechnen, dass die Rechtsprechung irgendwann derartige Klauseln für unwirksam erklärt».
Quelle: u.a.
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