Gericht stellt Kettenraucher von Schadensersatzforderungen frei
[10.03.2008] Neues Gerichtsurteil beschließt: Schadensersatz ist nur in ganz schweren Fällen nötig
Die Kettenraucher in Deutschland können aufatmen. Denn in der letzten Woche hat der Bundesgerichtshof beschlossen, dass nur ganz extreme Schäden , welche durch den Rauch von Zigaretten verursacht wurden, in Ordnung gebracht werden müssen (BGH Az VIII ZR 37/07).
Zu diesem Urteil kam es, weil zwei junge Männer zwei Jahre lang in einer Studentenwohnung in Bonn stark geraucht hatten, und deren Vermieterin bei ihrem Auszug Schadensersatz für Tapeten und Fensterrahmen forderte. Nachdem die Klage der Vermieterin schon in den Vorinstanzen fehlschlug, hatte sie nun auch bei den obersten Bundesrichtern keinen Erfolg.
Schadenersatz falle trotz starkem Nikotinkonsums erst an, wenn die üblichen Schönheitsreparaturen zur Beseitigung nicht mehr ausreichen würden, urteilten die Richter in Karlsruhe.
Zur Definition wurde festgelegt, dass nur Mängel, die durch Maßnahmen wie "Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen" (§ 28 Abs. Absatz 4, Satz 3 Zweite Berechnungsverordnung) nicht behoben werden können, die Raucher regresspflichtig gemacht werden können.
In obigem Fall mussten die beiden Studenten jedoch nicht zahlen. Sie hatten zudem noch das Glück, dass in ihrem Mietvertrag noch nicht einmal die gängigen Schönheitsreparaturen fest gelegt wurden.
Obwohl Rauchen laut Karlsruher Urteil normalerweise nicht zum „vertragsmäßigen Gebrauch“ einer Mietwohnung gehört, ist noch nicht ganz klar, wo extremes Rauchen anfängt. Rauchen ist nicht gleich rauchen.
Es wurde also nicht ganz klar abgegrenzt, und das Urteil des Bundesgerichtshofes löst nach wie vor Verwirrungen aus. Im Zweifel müssen sich Mieter und Vermieter ohne Urteil einigen.
Quelle: u.a.
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