Mietkaution darf nicht vorschnell aufgerechnet werden
[20.02.2007] Das Kammergericht Berlin gab in einem Urteil des letzten Jahres Mietern Recht, deren Mietkaution noch vor Ablauf der Mietzeit vom Vermieter einbehalten wurde.
Diese Mieter übergaben die Wohnung drei Wochen vor dem Ende der Mietzeit - unrenoviert.
Sind Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gültig festgelegt, sind die Mieter zur Renovierung verpflichtet. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter eine Firma beauftragen und die Kosten an die ehemaligen Mieter weitergeben.
In diesem Fall jedoch hatte der Vermieter vorschnell in Eigenregie Renovierungsarbeiten ausgeführt. Eine Verrechnung der Kosten mit der Mietkaution ist laut Kammergericht Berlin nicht rechtens. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietern eine detaillierte Liste der noch ausstehenden Schönheitsreparaturen mit einer Frist von 14 Tagen zukommen zu lassen. Darüber hinaus sind die Mieter über die Konsequenzen im Fall eines Unterlassens oder der Nichteinhaltung der Frist zu informieren, neben den Renovierungskosten könnten dabei auch Schadensersatzansprüche wegen verspätetem Einzuges des Nachmieters anfallen.
(AZ: 8 U 38/06)
Quelle: u.a.
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