Sonderkündigungsrecht nach Mieterhöhung
[30.12.2006] Eine außerordentliche Kündigung ist nach aktuellem Mietrecht bis zu zwei Monaten nach dem Zugang einer Mieterhöhungserklärung möglich. Hierbei darf das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.
Laut Berliner Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ist dafür keine spezielle Begründung notwendig (Az. 13 C 50/06), lediglich die gesetzliche Frist nach Paragraf 561 BGB und die Schriftform müssen eingehalten werden. Darüber hinaus muss das Kündigungsschreiben von allen im Mietvertrag vertretenen Mietern der zu kündigenden Mietsache unterzeichnet worden sein und allen im Mietvertrag genannten Vermietern zugehen.
Nach der Kündigung muss bis zum Auszug die alte Miete gezahlt werden, die Erhöhung ist nicht wirksam.
Quelle: u.a.
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