Schönheitsreparaturen: Rückzieher zwecklos
[06.12.2006] Wer nach Anfrage des Vermieters Schönheitsreparaturen verspricht, muss diese auch durchführen. Selbst wenn er vertraglich garnicht dazu verpflichtet ist.
Ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 6. April 2006 ( AZ - 8 U 99/05 - ) gab einem Vermieter Recht, der von seinen Mietern eine Zusage über Schönheitsreparaturen erhalten hatte. Dieser hatte dem Mieter ein Zustandsprotokoll zugesandt mit der Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Bei einer Bereitschaft zur Renovierung räumte der Vermieter eine Verschiebung der Frist für diese Maßnahmen ein.
Die Mieter sagten daraufhin schriftlich zu. Sie hätten eine Firma mit den Malerarbeiten beauftragt, erklärten sie. Nach einem plötzlichen Sinneswandel der Mieter, die nun nichts mehr von einer Renovierung wissen wollten, zog der Vermieter vor Gericht und bekam Recht.
Die Richter erklärten, dass nach einer Zusage Reparaturen auch durchgeführt werden müssen, unbeachtet der vertraglichen Verpflichtung. Die ehemaligen Mieter mussten für die über 2.000 Euro Renovierungskosten aufkommen.
Quelle: u.a.
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