neue Rechtsprechung im Gewerbemietrecht
[06.12.2006] Stillschweigendes Zahlen der Miete über längere Zeit trotz Mängeln der Mietsache hat nach früherem Mietrecht vor dem 01.09.2001 noch dazu geführt, dass der gewerbliche Mieter sein Recht auf Mietminderung und Kündigung verwirkte. Mit neuem Gewerbemietrecht wurde zumindest ein Recht auf Kürzung der Miete eingeräumt.
Nun hat der BGH auch eine Kündigung der Gewerberäume wegen Mängeln trotz vorheriger Mietzahlungen zugelassen. Dies ist laut BGH auch auf Altfälle anzuwenden. Ein vor 2001 geschlossener Mietvertrag wurde durch den Mieter wegen Mängeln in 2002 gekündigt. Zu Recht, findet der BGH.
AZ: XII ZR 33/04
Quelle: u.a.
Property-Magazine