Was für Hausbesitzer eine klare Sache ist, wirft für Mieter oft einige Fragen auf: Wie steht es mit der Renovierung? Oft wird vor der Wohnungsübergabe, bei Ein- oder Auszug renoviert, manchmal auch während der Wohnzeit. Aber zu welchen Renovierungen, auch Schönheitsreparaturen genannt, sind Mieter eigentlich verpflichtet? Im folgenden Ratgeber haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte zum Thema Renovierung und Schönheitsreparaturen zusammengefasst.
Tipp: Wenn Sie zwei linke Hände haben und nicht selbst renovieren möchten, können Sie im Internet Angebote von Handwerkern abfragen, die evtl. Schönheitsreparaturen für Sie übernehmen - auch Online-Jobbörsen vermitteln private Renovierungshelfer. Wenn Ihnen als Heimwerkerkönig noch das passende Material fehlt, können Sie in einem Onlineshop Werkzeug günstig kaufen.
Generell regelt das BGB wer welche Schönheitsreparaturen übernehmen muss: Im § 536 ist festgelegt, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist, die Mietwohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten; § 538 besagt, dass der Mieter die durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführten Veränderungen bzw. Verschlechterungen nicht zu vertreten hat. Also ist der Mieter nicht gesetzlich zu Renovierungen seiner Mietwohnung verpflichtet. Dies ist insofern wichtig, weil es bedeutet, dass der Vermieter vom Mieter keine Schönheitsreparaturen einfordern kann – es sei denn, dies ist im Mietvertrag direkt oder über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Nicht alle im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen über evtl. Schönheitsreparaturen sind rechtsgültig. So kann der Vermieter weder verlangen, dass die Mietwohnung zu Anfang der Mietzeit vom Mieter renoviert wird, noch dass der Mieter in den alten Fristenrahmen des Vormieters einsteigt oder dass eine Endrenovierung zusätzlich zu einer Fristenregelung vereinbart wird.
Grundsätzlich kann der Mieter nur zu Renovierungen solcher "Schäden" verpflichtet werden, die innerhalb der Mietzeit entstanden sind. Oft finden sich in Mietverträgen daher Klauseln, nach denen innerhalb bestimmter Fristen Schönheitsreparaturen von Seiten des Mieters ausgeführt werden sollen:
Ist die Formulierung im Mietvertrag so gewählt, dass dem Mieter bei diesen Fristen ein Spielraum bleibt, ist die Regelung gültig. Nicht wirksam sind Formulierungen, nach denen der Mieter innerhalb dieses Zeitrahmens renovieren muss – hier lohnt sich ein genauer Blick in den Mietvertrag und ggf. eine Beratung bei Ihrem örtlichen Mieterverein!
Alle Dinge, die sich im Laufe der Mietzeit durch normale Benutzung abgenutzt haben, müssen nach der Schönheitsreparaturen-Klausel renoviert werden:
Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen:
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