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Normalerweise muss ein Vermieter seinen Mietern mindesten drei Monate vor Beginn mitteilen, dass er Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen plant. Er muss mitteilen was geschieht, wann der Bau beginnt, wie lange er voraussichtlich dauern wird und mit welchen Kosten der Mieter rechnen muss. Modernisierungen kann der Vermieter nämlich auf die Miete aufschlagen.
Gibt es aber eine Anordnung einer Behörde, die den Vermieter dazu verpflichtet bestimmte bauliche Veränderungen vorzunehmen, können die Mieter nicht auf Einhaltung der drei Monatsfrist bestehen, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH BGH VIII ZR 110/08).
Diese Anordnungen können sehr dringlich sein wenn zum Beispiel, wie im vorliegenden Fall, die Abgaswerte von Gasöfen nicht mehr eingehalten werden. Mieter haben dies zu akzeptieren. Der Klage des Mieters, der sich gegen den Einbau einer Zentralheizung wehren wollte, wurde nicht statt gegeben.
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