Wird eine Wohnung laut Mietvertrag nur besenrein zurück gefordert, genügt es, wenn der Mieter sein Hab und Gut aus ihr entfernt und sie grob säubert. Schönheitsreparaturen und Renovierungen müssen nicht verrichtet werden, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 124/05).
Den Keller dürfe der Mieter allerdings nicht vergessen, hier müssen neben der Entleerung auch die Spinnweben beseitigt werden.
Auch, wenn der Mieter wegen nicht wirksamer Schönheitsreparaturklauseln nicht dazu verpflichtet ist, bei Auszug zu renovieren, muss er das Urteil des BGH beachten.
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