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Nicht gestreut-wer zahlt bei Sturz

Vernachlässigte Winterpflichten - Haftpflichversicherung tritt für Mieter ein

Ein Vermieter kann die winterlichen Pflichten wie Schneeschauefeln oder Streuen bei Glätte an einen seiner Mieter übertragen. Sollte dieser seine Aufgabe jedoch nicht erfüllen und jemanden dadurch zu Schaden bringen, ist er trotzdem nicht automatisch regresspflichtig.

Hat der Eigentümer für sich, die Mieter und das Gebäude eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die Mieter in den Mietnebenkosten mittragen, tritt diese im Ernstfall ein. Der Mieter muss keine Schadensersatzzahlungen an den Vermieter tätigen.

So urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall, in dem ein Vermieter einer Briefträgerin, die vor seinem Haus hinschlug, Schadensersatz zahlen musste. Er forderte diese Kosten von seinem Mieter ein, weil dieser trotz Glatteis nicht gestreut hatte (Az.: 9 U 45/07).

Ein Ausnahmefall wäre eine vorsätzliche Handlung seitens des Mieters, hier handelte er "nur" fahrlässig.

 

 


Quelle: U.a. www.ansahl.com
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