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Umzug-Ratgeber und Tipps

Nebenkosten und der Hausmeister

Hausmeistertätigkeiten müssen bei der Abrechnung detailgetreu verzeichnet werden. Nicht alle Arbeiten die der Hauswart ausführt, dürfen auf die Betriebskosten umgelegt werden.

Tätigkeiten wie eine Wohnungsübergabe, die Annahme von Schadensmeldungen der Mieter, die Aufsicht von Handwerkern und sogar die Ausführung von Reparaturarbeiten sind nicht umlagefähig, so entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 27/07).

Bei der Abrechnung der Nebenkosten muss daher ganz genau aufgeschlüsselt werden welche Dienste verrichtet wurden. Das Amtsgericht Aachen legte fest, dass der Mieter die angefallenen Kosten nicht zahlen muss, wenn in der Abrechnung darauf verzichtet wurde. Es genügt nicht pauschal aufzuschreiben, wie viele Stunden mit der Arbeit verbracht wurden (Az. 10 C 134/07).


Quelle: U.a. www.morgenpost.de
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