Er argumentierte damit, dass der Mieterin schon beim Einzug hätte klar sein müssen, dass sich die Qualität der Holzfenster im Laufe der Jahre verschlechtern würde. Das Amtsgericht Köln befand jedoch, dass notwendige Instandsetzungen Vermietersache seien.
Auch die Behauptung des Vermieters, die Mieterin habe die Verschlechterung mit verschuldet und sei deshalb mit verantworlich, zog nicht. Das Gericht setzte dem entgegen, dass der Vermieter hierfür erstens keinerlei Beweise anfüge und zweitens, selbst bei Mitverschuldung durch den Mieter, die Instandhaltung immer noch Vermietersache bleibe (AG Köln, Az.: 219 C 70/07).
Der Eigentümer habe eine vertragliche Verpflichtung, für den Erhalt der Mietsache aufzukommen. Die Mieterin bekam Recht.