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Es ist ein offensichtlicher Mangel einer Mietwohnung, wenn die Mieter sich gegenseitig beim Toilettengang zuhören können.
Im vorliegenden Fall war es möglich, vom Wohnzimmer aus zu hören, wie der Nachbar sich in dessen Badezimmer stehend erleichterte. Ein gerufener Sachverständiger bestätigte diese Hellhörigkeit.
So etwas dürfe nicht passieren, schon gar nicht bei einem erst dreißig Jahre altem Gebäude.
Deshalb entschieden die Richter vom Landesgericht Berlin, dass eine Mietminderung von zehn Prozent angebracht sei (Az.: 67 S 335/08).
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