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BGH tritt für Mieterrechte ein

Dachschrägen müssen immer von der Wohnraumfläche  abgezogen werden

Vermieter von Dachgeschosswohnungen müssen genaue Angaben über die Mietraumfläche geben und dürfen es nicht unterlassen, die Dachschrägen von der Gesamtfläche abzuziehen.

Ein Mieter, der aus seiner Dachgeschosswohnung ausziehen wollte, hatte diese noch einmal vermessen und dabei festgestellt, dass die tatsächliche Wohnfläche über sieben Quadratmeter kleiner war als im Mietvertrag angegeben. Er verlangte daraufhin von seinem Vermieter, dass dieser ihm die zu viel gezahlte Miete in Höhe von knapp 1700 Euro erstattet.

Als der Vermieter sich weigerte, zog der Mieter vor Gericht und bekam Recht.

Der Begriff "Mietraumfläche", welcher hier in einem Standardmietvertrag Verwendung fand,  sei kein eindeutiger und allgemeiner Sprachgebrauch und sei deshalb zugunsten des Mieters auszulegen entschied der Richter am BGH (Az.: VIII ZR 244/08).


Quelle: U.a. http: www.welt.de
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