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Abrechnung muss verständlich sein

Heizkostenabrechnung muss für den Mieter nachzuempfinden sein, sonst gibt es keinen Anspruch auf Erstattung


Ist es für die Mieter unmöglich, nachzuvollziehen, in welcher Höhe beispielsweise Öl verbraucht wurde, muss er keine Nachzahlung leisten.
Dies entschied das Amtsgericht in Hamburg-Wandsbek (Az.: 712 C 47/08).

Es genügt nicht, wenn der Vermieter die Menge des Öleinkaufs und den Durchschnittspreis deklariert. Er ist dazu verpflichtet, den Ölvorrat zu Beginn und zum Ende des Abrechnungszeitraumes zu bestimmen und dementsprechend abzurechnen.

Im genannten Fall hatte der Vermieter den Preis für einen Liter Öl unter Einsatz der Durchschnittspreise festgemacht. Eine genaue Abrechnung hat er nicht erstellt.

Da ein Zwischenzähler im Haus vorhanden war, sei es für den Vermieter ein Leichtes gewesen, die genauen Stände zu ermitteln, bevor neues Öl eingefüllt wurde, so das Amtsgericht.

Die Mieterin muss die nachgeforderten 165€ nicht zahlen.


Quelle: U.a. Märkische Allgemeine
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