Gericht bestätigt Pflicht zur Übernahme der Maklercourtage durch die Arge in bestimmten Fällen.
Muss ein Hartz-IV Empfänger wegen zu hoher Mietkosten die Wohnung gegen eine günstigere tauschen, hat er Anspruch auf Erstattung der Maklerprovision durch die Arge. Dies gilt natürlich nur, wenn sich auf anderem Wege, d.h., ohne Inanspruchnahme der Dienste eines immobilienmaklers, keine angemessene Wohnung finden lässt.
So entschied das Sozialgericht in Lüneburg in einem Fall, in dem die Arge die entstandenen Maklerkosten in Höhe von 178,50 Euro nicht bezahlen wollte. Die Begründung lautete, der Hartz-IV Empfänger habe selbst Wohnungsangebote bei der Arge vorgelegt, bei denen keine Gebühr fällig geworden wäre.
Das Gericht bemerkte allerdings, dass keine Bewerbung bei einer dieser Wohnungen gefruchtet habe. Also sei es nicht erwiesen, dass es auf dem Immobilienmarkt genügend courtagefreie Wohnungen gäbe.
Dem Hilfsbedürftigen wäre außerdem gedroht worden, die Mietkosten zu kürzen. Dies hätte einen immensen Zeitdruck ausgelöst, welcher schließlich zur Zahlung der Maklerprovision geführt habe.
Die Arge muss die Kosten komplett erstatten und darf sie nicht, wie beispielsweise bei einem Kautionsdarlehen üblich, zurück fordern.
Quelle: U.a. www.derwesten.de