Umzug > Umzug-Ratgeber | Umzug-News > ALG II und die Einzugsrenovierung
ALG II Empfänger müssen bei der Anmietung einer neuen Wohnung besonders aufpassen, wenn diese renovierungsbedürftig ist.
Oftmals wird in einem solchen Fall vereinbart, dass der Mieter die Wohnung selbst renoviert und im Gegenzug für eine gemeinsam vereinbarte Zeit von der Miete freigestellt wird. Genau diese Situation kann dem Leistungsempfänger jedoch zum Verhängnis werden. Die ARGE übernimmt nämlich nur die Miete für die Zeit, in der sie fest im Mietvertrag vereinbart wurde.
Das bedeutet konkret, dass der Mieter keine Entlastung wegen der Renovierung erfährt, sondern im Gegenteil noch die Kosten derselben tragen muss. Wird die Erstattung der Renovierungskosten jedoch separat beantragt, kann das Amt dafür aufkommen. Viele Bezieher von Arbeitslosengeld II wissen jedoch nichts davon und gehen leer aus.
Am Besten hält man im Mietvertrag fest, dass der Mieter die Einzugsrenovierung selbst übernimmt und der Vermieter ihm die Renovierungskosten erstattet. Wenn dann diese Kosten mit der Kaltmiete verrechnet werden, ist das laut § 566d BGB erlaubt und die ARGE kann keine Abzüge an den Mietzahlungen vornehmen, da die Erstattung des Vermieters zweckgebunden ist. Diese Vereinbarung kann im Mietvertrag selbst festgehalten oder getrennt dazu abgeschlossen werden.